Gret Haller

 

DEREGULIERUNG DER MENSCHENRECHTE ?

Referat anlässlich des 1.Basler Menschenrechtssymposions, veranstaltet von der Forschungsgemeinschaft Mensch im Recht, Basel, 13.-15.9.2001, in "Menschenrechte konkret - Die Rolle der lokalen NGOs", hrsg. von Denise Buser, Felix Hafner, Béatrice Speiser, Barbara Werner, Helbling & Lichtenhahn, Basel/Genf/München 2003

(Publikation mit freundlicher Genehmigung des Verlags Helbling & Lichtenhahn)


 

Nach dem immer noch unfasslichen Geschehen vom vergangenen Dienstag, den entsetzlichen und menschenverachtenden Terroranschlägen in New York und Washington, habe ich mich gefragt, ob ich heute überhaupt vor Sie hintreten und Ihnen die Gedanken vortragen kann, die ich bereits fertig vorbereitet hatte. Das Geschehene macht uns sprachlos, der Terror hat ein Ausmass erreicht, das man sich nie hat vorstellen können. Im unermesslichen Leiden, das in verbrecherischer Weise über so zahlreiche unschuldige Menschen gebracht worden ist, bekunden wir unsere Solidarität mit den direkt Betroffenen, mit dem amerikanischen Volk und mit dessen Behörden. Alle Staaten, ihre Regierungen und Bevölkerungen haben dies in den letzten Tagen getan. Es ging ein Aufschrei nicht nur der Empörung sondern auch des Mitgefühls um die Welt. Kein vernünftiger Mensch kann wollen, dass diese Welt so funktioniert.

Die Schlussfolgerung meines Referates ging dahin, dass Europa in den nächsten Jahren eine ganz wichtige Rolle in der Weiterentwicklung der Menschenrechte zukommt. Ich kann nicht anders, als bei dieser Schlussfolgerung zu bleiben. Ich bin überzeugt, dass sie richtig ist, und nach den entsetzlichen Geschehnissen vom vergangenen Dienstag scheint es mir noch wichtiger, dass in die internationalen Beziehungen weltweit einige Dinge vermehrt einfliessen, die Europa in einer langen Geschichte über Jahrhunderte hinweg entwickelt hat. Wenn ich nun doch wage, diese Schlussfolgerung in diesem Referat heute Abend zu begründen, so vor allem aus folgendem Grund: Diese Terroranschläge haben uns historisch an einen Punkt geführt, an welchem verschiedene Entwicklungen denkbar sind. Neben Empörung und Mitgefühl beginnt man sich zu überlegen, wie derart Unsägliches künftig vermieden werden kann. Ich bin nicht in der Lage, Ihnen darauf eine umfassende Antwort zu geben. Im Thema des heutigen Abends sind nur einige Aspekte enthalten, die Hinweise dazu geben können. Aber es scheint mir richtig, diese Aspekte heute Abend zu beleuchten und damit zur Diskussion beizutragen, die nun einsetzen wird. Ich möchte versuchen, diese Aufgabe wahrzunehmen, verbunden mit der Pietät den unzähligen unschuldigen Opfern und dem Leiden gegenüber, welche die Terroranschläge vom vergangenen Dienstag gefordert haben.

Meine Ausführungen werde ich in drei Teile gliedern: In einem ersten Teil möchte ich in einigen Schritten nachzeichnen, wie es gelungen ist, die Idee der Menschenrechte als konkrete Rechte zu formulieren, auf die sich der einzelne Mensch berufen kann. In einem zweiten Teil möchte ich dann drei Bereiche ansprechen, in denen heute eine Deregulierungsgefahr besteht. In einem dritten Teil komme ich schliesslich auf Europa zu sprechen.

Nun also zum ersten Teil, zur Entstehung und formellen Einführung der Menschenrechte. In dieser Entwicklung, die ich hier vor allem als eine rechtliche sehe, werde ich wiederum drei Schritte erwähnen: Einen ersten im 17. Jahrhundert, einen zweiten im 18. und 19.Jahrhundert, und einen dritten im 20.Jahrhundert.

Schon vor dem 17. Jahrhundert, nach dem Mittelalter, brach in Europa die starre gesellschaftliche Ordnung auf, und es begann eine insbesondere moralische Individualisierung. (1) Immer mehr setzte sich die Ansicht durch, der Einzelne solle selber entscheiden können, was er moralisch und religiös für richtig hielt. Die Reformation brachte die Entwicklung auf den Punkt, dass der einzelne Mensch mit Gott direkt in Verbindung stehen könne, und dass er dafür der Vermittlung durch die Kirche nicht mehr bedürfe, wie es die römisch-katholische Kirche weiterhin für richtig hielt. Eine verhängnisvolle Folge davon waren die Religionskriege. Weil der einzelne Mensch nun nicht mehr gesellschaftlich eingebunden war, brach die soziale Ordnung damals sehr bald zusammen, und die Religionskriege wurden auch zu einer Orgie von individueller Willkür, Raub, Mord und Gewalt, kurz zu einer Orgie von Unrecht. So entstand der Ruf nach einem starken, souveränen Staat und einer klaren Rechtsordnung, die der Staat zum Schutz des Einzelnen durchsetzen sollte. Die souveräne Staatsgewalt sah man damals bei einem absoluten Herrscher, der die Gesetze erlassen musste. Wichtig für die Menschenrechte war nun aber, dass Recht und Moral getrennt wurden. Es setze sich die Überzeugung durch, dass es nach aussen nur auf die Handlungen der einzelnen Personen ankomme. Was aber diese Personen dabei denken, ob sie den Sinn der Rechtsordnung einsähen oder nicht, darauf komme es nicht an, wenn das Recht nur äusserlich befolgt werde. Diese Regelung wirkte sich auch umgekehrt aus: Der Staat garantierte dem Einzelnen seine Sicherheit, und zwar vor allem die Sicherheit von Leib und Leben - viel weiter ging das damals nicht -, aber auch diese Garantie bestand unabhängig von den moralischen Ansichten der betreffenden Person. Nicht nur der tugendhafte Mensch genoss den Schutz des Staates und hatte damit eine Würde als Mensch, sondern auch der nicht tugendhafte Mensch, was immer wir uns unter einem nicht tugendhaften Menschen auch vorstellen wollen. Strafrechtliche Verantwortlichkeit gab es natürlich weiterhin, aber nach strikte rechtlichen und nicht moralischen Kriterien. Ob der Straftäter "gut" oder "böse" ist, darf keine Rolle spielen. Die Trennung von Recht und Moral war die erste rechtliche Voraussetzung für die Verwirklichung der Menschenrechte.

Bereits einige Jahrzehnte später erfolgte der zweite rechtliche Schritt, indem verlangt wurde, dass nicht mehr der absolute Herrscher die Gesetze erlasse, sondern das souveräne Volk. Jetzt wurde dem Einzelnen also nicht mehr nur der Schutz durch den Staat und die Freiheit des Denkens garantiert, sondern es kam als weiteres Element hinzu, dass der Einzelne an der Gesetzgebung beteiligt werden sollte. Die französische Revolution teilte jedem Menschen zwei Rollen zu: Einerseits war er Adressat der Gesetze, also einer, der die Gesetze zu befolgen hat, und andererseits war er in der Demokratie nun auch Autor (oder vielmehr Mitautor) der Gesetze. Aufgrund dieser Unterscheidung wurde dann auch unterschieden zwischen Menschenrechten und Bürgerrechten: Menschenrechte hat der Einzelne als Rechtssperson, als Adressat der Gesetze, denn die Menschenrechte garantieren ihm einen privaten Freiraum im Recht. Bürgerrechte hat der Einzelne als Bürger, als einer, der im öffentlichen Raum der Demokratie mitbestimmen darf. Der zweite Schritt in der Entstehung der Menschenrechte fand seinen Niederschlag in den Verfassungsrevolutionen des 18. und des 19.Jahrhunderts. Die Erfindung des Nationalstaates, der Volkssouveränität und der Demokratie war somit die zweite rechtliche Voraussetzung für die Verwirklichung der Menschenrechte.

Die dritte rechtliche Voraussetzung wird seit dem Ende des zweiten Weltkrieges geschaffen, indem die Menschenrechte international festgeschrieben werden, und zwar als einklagbare Rechte, wobei ein internationales Verfahren zur Verfügung gestellt wird, das der Einzelne in Anspruch nehmen kann. Der Staat als Garant der Menschenrechte wird nun also einer internationalen gerichtlichen Aufsicht durch die Gemeinschaft der Staaten unterworfen. Das eigentlich neue an dieser dritten Stufe besteht darin, dass das Individuum zum sogenannten Völkerrechtssubjekt geworden ist. Völkerrecht, das ist jenes Recht, welches seit einigen Jahrhunderten die Rechtsbeziehung zwischen den Staaten geregelt hat und immer noch regelt. Mit "Völkern" sind also die heutigen Nationalstaaten gemeint. Akteure in diesem Völkerrecht waren aber vor 1945 nur die Staaten. Sie sind es auch heute noch, nun ist aber als Neuerung dazugekommen, dass der einzelnen Rechtsperson erstens die Menschenrechte nicht mehr nur durch die Verfassung des eigenen Staates, sondern neu auch durch internationale Verträge zwischen den Staaten garantiert werden, und dass zweitens diese einzelne Rechtsperson die international festgeschriebenen Rechte international einklagen kann. Der dritte Schritt besteht somit darin, dass der Staat als Garant der Menschenrechte durch die anderen Staaten international in Pflicht genommen wird.

Ich fasse die drei Schritte der rechtlichen Entwicklung nochmals kurz zusammen: Im ersten Schritt wurde durch die Trennung von Recht und Moral dem einzelnen Menschen die Privatsphäre zuerkannt, in welche ihm niemand dreinzureden hatte, vor allem nicht der Staat aber auch nicht irgend eine tugendhafter Nachbar. Im zweiten Schritt erhielt der einzelne Mensch das Recht, die Gesetze selber mitzubestimmen, welche ihn als Privatperson einschränken, und damit auch den Freiraum, welchen ihm die Menschenrechte garantierten. Und im dritten Schritt wurde der Staat in seiner Funktion als Garant der Menschenrechte einer internationalen Aufsicht durch die Gemeinschaft der Staaten unterworfen, indem der einzelne Mensch ein Beschwerderecht erhielt. In historischer Reihenfolge heisst das Dreigespann: Rechtsstaatlichkeit, Demokratie und Menschenrechte.

Heute befinden wir uns eigenartigerweise wieder in einer ähnlichen Situation wie am Anfang der Entwicklung, die ich eben aufgezeigt habe. Es ist, wie wenn wir auf der Spirale der Geschichte wieder am selben Ort angelangt wären, nun aber eine Stufe weiter oben. Es war die Erfindung des Nationalstaates, der die dargestellte Entwicklung möglich gemacht hat. Heute, im Rahmen der Globalisierung verliert die nationalstaatliche Rechtssetzung jedoch immer mehr die Möglichkeit, die Dinge wirklich zu regeln. Die nationalstaatliche Souveränität wird immer mehr ausgehöhlt, viele Dinge können nur noch supranational, also überstaatlich geregelt werden, wenn sie überhaupt noch geregelt werden können. Im Hinblick auf die Menschenrechte lohnt es sich, die Entstehung des Nationalstaates in den verschiedenen Phasen der rechtlichen Entwicklung nochmals anzusehen und zu prüfen, was sie für die nächste Stufe der Spirale bedeuten könnten. Es ist nämlich keineswegs ausgeschlossen, dass auf globaler Ebene ähnliche Probleme auftauchen, "für die seinerzeit der demokratische Rechtsstaat die <kleine>, regionale Lösung gewesen war." (2) In diesem Sinne komme ich im zweiten Teil auf die selben drei Themenkreisene zurück, und zwar in umgekehrter Reihenfolge, weil es dadurch verständlicher wird.

Das erste Thema betrifft die Weiterentwicklung des Völkerrechtes. Seit einigen Jahren unterscheidet man im Völkerrecht zwischen sogenanntem "soft law" und "hard law". "Soft law" - zu deutsch "weiches Recht" - sind Grundsätze oder Empfehlungen, die auch von Konzernleitungen oder Verbänden formuliert werden können, aber auch durch NGO's oder internationale Organisationen. "Soft law" dient dazu, später in "hard law" - zu deutsch "hartes Recht" - umgewandelt zu werden - also in durchsetzbares Recht. In der politischen Auseinandersetzung kann aber auch das "soft law" jenen Staaten entgegengehalten werden, die es anerkannt haben. "Hard law" ist demgegenüber verbindliches Recht, es gilt auch dann, wenn es nicht befolgt oder nicht durchgesetzt wird. "Soft law" gilt hingegen nur dann, wenn es respektiert wird; wird es nicht respektiert, so hat es rechtlich keine Wirkung mehr. Nun gibt es heute im Bereich der Menschenrechte eine zunehmende Tendenz, "soft law" nicht mehr in "hard law" überzuführen, sondern beim "soft law" stehen zu bleiben. (3) Dies hat verhängnisvolle Konsequenzen: Einklagbares, durchsetzbares Recht bringt eine Gleichbehandlung in der Anwendung mit sich, denn alle Leute können sich darauf berufen. Wenn hingegen Menschenrechte nur in Grundsatzerklärungen festgehalten sind, dann kommen sie nur zur Anwendung, wenn jemand, der viel Macht hat, sie zur Anwendung bringt, sei das nun eine Konzernleitung, ein Staat, eine Staatengemeinschaft oder eine internationale Organisation. Der einzelne Mensch muss also einen Fürsprecher gefunden haben, der so viel politischen Druck macht, dass etwas passiert. Wenn aber kein mächtiger Fürsprecher gefunden werden kann, weil gerade andere Interessen für mögliche Fürsprecher noch wichtiger sind, werden die Menschenrechte nicht durchgesetzt. Damit rutscht die Verwirklichung der Menschenrechte von der Ebene des Rechts hinunter auf die Ebene der Interessenpolitik. Diese Form der Deregulierung birgt die Gefahr in sich, dass wir in den Menschenrechten hinter die Errungenschaften zurückfallen, die sich seit 1945 entwickelt haben.

Das zweite Beispiel betrifft den Zusammenhang zwischen den Menschenrechten und der Demokratie. Weltweites Recht entwickelt sich vor allem im Bereich des weltweiten Handels. Die weltweite Wirtschaft schafft sich aber weitgehend ihre eigenen Regeln, durch Verträge, die sie durch von ihr selber eingesetzte Schiedsgerichte beurteilen lässt, und das alles funktioniert oft sowohl ausserhalb des nationalen Rechtes als auch ausserhalb des Völkerrechtes. Es ist sozusagen ein "Weltrecht ohne Staat". (4) Dieses in der langen Rechtsentwicklung relativ junge Phänomen der "Entstaatlichung" droht heute vom reinen Handelsrecht auf andere Rechtsgebiete überzugreifen, sogar auf die Menschenrechte. Es ist zwar gut, wenn sich Konzernleitungen zur Einhaltung von gewissen Menschenrechtsstandards verpflichten. Aber wenn sie auf der anderen Seite dafür sorgen, dass Staaten, auf welche sie einen Einfluss haben, die internationalen Menschenrechtsverträge und vor allem die individuelle Beschwerdemöglichkeit nicht anerkennen, dann hat dies verhängnisvolle Konsequenzen, denn es trägt zur Tendenz der Entstaatlichung bei. Und dies hat nicht nur zur Folge, dass der Einzelne demokratisch nicht mehr partizipieren kann. Die tendenzielle "Entstaatlichung" schwächt darüber hinaus die Verpflichtung des Staates, dem Einzelnen die Menschenrechte zu garantieren. Es kommt nun aber noch ein weiteres Phänomen dazu, das ebenfalls eine Folge der Globalisierung ist, ebenso fragwürdig, und das den Einzelnen sogar als Rechtsperson tangiert, nicht nur als Bürger. Auf die allgemeine Verunsicherung durch die vorwiegend wirtschaftlichen Phänomene der Globalisierung reagieren viele Leute mit dem Bedürfnis nach einem neuen Heimatgefühl in eine überschaubaren keineren Gruppe. Die Leute suchen nach Merkmalen, in denen sie sich von anderen unterscheiden, und die sie zu denjenigen Menschen zugehörig machen, welche die gleichen Merkmale aufweisen. Von da ist es ein sehr kleiner Schritt zu einer Ideologie der Ungleichheit, die darauf beruht, dass das Ungleiche betont wird und nicht mehr die Gleichheit des Mensch-Seins, aus welcher die Idee der Menschenrechte ursprünglich auch hervorgegangen ist. Sobald man Menschenrechte "als" Träger irgend eines besonderen Merkmals verlangt, hebt man die Menschenrechte leicht aus den Angeln, denn man spricht sie all jenen ab, die dieses Merkmal nicht aufweisen, sonst müsste man sich auf das besondere Merkmal ja nicht berufen.
Eine weitere Gefährdung der Menschenrechte ergibt sich gerade bei einem solchen Vorgehen zusätzlich dadurch, dass über den Inhalt von Menschenrechten immer mehr die Justiz entscheidet, und nicht mehr der souveräne Gesetzgeber. Das Recht wird gleichsam immer mehr "entformalisiert", man kann sich immer weniger darauf verlassen, was die Gesetze einem nun wirklich garantieren, bevor man nicht ein entsprechendes Verfahren durchgezogen hat. Dieses zweite Themenbeispiel zur Deregulierung der Menschenrechte betrifft also die Abkoppelung dieser Rechte von der Demokratie. Sie geschieht in zweifacher Hinsicht: Einerseits durch eine Entstaatlichung der Menschenrechte, andererseits durch eine zunehmende Entformalisierung des Rechts, d.h. durch die Ersetzung des Gesetzgebers durch die Justiz, was oft zur Folge hat, dass die Menschenrechte erst im Einzelfall ausdefiniert werden. Diese Form der Deregulierung birgt die Gefahr in sich, dass wir in den Menschenrechten hinter die Errungenschaften zurückfallen, die sich in Europa seit 1789 entwickelt haben.

Das dritte Themenbeispiel betrifft die Menschrechte und die Moral. Wir sind zur Zeit konfrontiert mit einer Art "Remoralisierung" der Menschenrechte. Wenn die Moral wieder ins Recht Einzug hält, dann verschwinden die rechtlichen Freiräume, die das 17.Jahrhundert dem Einzelnen gewährt hat. Die grösste Gefahr für die Menschenrechte besteht dann darin, dass man auf die Idee kommen könnte, nur der tugendhafte Mensch habe Anspruch auf die Menschenrechte. Von hier ist der Weg nicht mehr weit, bis dahin, wo in dieser Sicht nur noch der arbeitsame Mensch als menschenrechtsberechtigt gilt. Bei den Sozialrechten sind wir auch in Europa bereits mitten in dieser Diskussion, und wir können nur hoffen, dass jene, die die Gesetzgebungen vorbereiten und sie beschliessen, sich der Wichtigkeit der Trennung von Moral und Recht bewusst sind. Natürlich hat die Moral eine Bedeutung für die Menschenrechte, aber dabei muss ein Bezug hergestellt werden zu Rechtsstaat und Demokratie, also zum vorangehenden Thema: Die Gesetzgebung hat dafür zu sorgen, dass das Recht allgemeinen moralischen Grundsätzen entspricht, und dies geschieht in den ebenfalls rechtlich geregelten Verfahren der Gesetzgebung. In der Anwendung dieses Rechts auf den Einzelnen aber darf die Moral keine Rolle spielen. Auch der Mensch, der den allgemeinen Moralvorstellungen nicht entspricht, ist ein menschenrechtsberechtigter Mensch. Diese Form der Deregulierung birgt die Gefahr in sich, dass wir in den Menschenrechten hinter die Errungenschaften zurückfallen, die sich in Europa im 17.Jahrhundert entwickelt haben.

Soweit die drei Beispiele für Tendenzen der Deregulierung der Menschenrechte. Es gibt seit einiger Zeit eine Diskussion darüber, ob Menschenrechte weltweit gleich gelten, oder ob sie eine spezifisch "westliche" Sichtweise beinhalten, die gar nicht weltweit anwendbar sei. Die Fragestellung der Deregulierung der Menschenrechte gehört nicht in den Rahmen dieser Diskussion. Vielmehr ist ist es eine Fragestellung innerhalb des Westens. Meine bisherigen Ausführungen waren ganz bewusst von einer europäischen Sichtweise geprägt und die Darstellung erfolgte im Lichte der europäischen Geschichte. Dies deshalb, weil es sich seit 1989 zunehmend zeigt, dass das Verständnis der Menschenrechte diesseits und jenseits des Atlantiks nicht genau das selbe ist. Auf beiden Seiten des Atlantiks finden wir freiheitliche Gesellschaften, aber diese waren mit sehr unterschiedlichen historischen Anforderungen konfrontiert und sind deshalb das Resultat einer sehr unterschiedlichen Geschichte.

Europa hat eine lange Geschichte, eine blutige Geschichte, nicht nur innerhalb Europas, sondern auch in den kolonisierten Gebieten anderer Kontinente. Es ist eine äusserst schuldbeladene Geschichte, und gerade sie erlaubt es Europa heute, mit seinen guten und schlechten Errungenschaften nicht mehr missionieren müssen. Europa hat gelernt, dass es immer auch das Andere gibt, dass nicht so ist, wie man selber ist. Gerade weil Europa Erfahrung hat mit dem Umgang mit anderen, kann es sich - und sollte es sich auch - mit dem unterschiedlichen Menschenrechtsverständnis diesseits und jenseits des Atlantiks auseinandersetzen. Ich werde mir am Ende meines Referates erlauben, aus aktuellem Anlass noch einige Bemerkungen zur Verantwortung Europas zu machen, die über den engeren Bereich der Menschenrechte hinausgehen. Vorerst möchte ich aber bei der Thematik der Menschenrechte bleiben.

Nachdem ich die europäische Entwicklung der Menschenrechte kurz dargestellt habe, und wenn ich nun die analoge Entwicklung für die USA kurz darstellen will, muss ich historisch nochmals gleich weit zurückgehen wie für Europa. Den Abschluss der Religionskriege in Europa bildete der westfälische Friede von 1648. Damals bekannte sich Europa zum Grundsatz des religiösen Territorialprinzipes, d.h. der König oder der Fürst sollte die Religion des Landes bestimmen. In der Reformation hatten sich viele Sekten und Freikirchen gebildet, die nun schon gar nicht in katholischen Ländern geduldet wurden, zum Teil aber auch nicht in protestantischen, insoweit nämlich ihre Religionsausübung mit der wiederhergestellten öffentlichen Ordnung nicht vereinbar war. Während Europa beschlossen hatte, dass sich die Religion dem Staat unterzuordnen habe, bestanden diese Leute darauf, dass die Ausübung der Religion der staatlichen Ordnung vorgehe. Aus diesen Kreisen rekrutierte sich die erste Generation von Auswanderern in die USA, und der damalige Geist prägt das amerikanische Selbstverständnis bis heute ganz entscheidend. "Misstrauen gegenüber dem Staat ist und war immer Teil der politischen Kultur Amerikas."(5) Anstelle des Staates, wie ihn die Europäer kennen, treten in den USA die unzähligen privaten Vereinigungen, in denen sich der Amerikaner mit anderen zusammenschliesst. Der Amerikaner würde nun gesagt haben "freiwillig zusammenschliesst", denn die Zugehörigkeit zum Staat empfindet er als "Zwang". Europa brauchte also die Freiheit zum Staat, um die Freiheit von der Religion durchsetzen zu können, die USA brauchten umgekehrt die Freiheit vom Staat, um die Freiheit zur Religion durchsetzen zu können. Dieser Unterschied hat auch das Verständnis der Nation auf beiden Seiten des Atlantiks stark beeinflusst. Die Begründung der amerikanischen Nation ist letztlich eine religiöse. Wichtig ist in in diesem Zusammenhang die Vorstellung, von Gott als Volk auserwählt zu sein, welche von den Anfängen der Einwanderung an eine grosse Rolle spielte. (6) Dieser Mythos war zum Teil auch ein Ersatz für ein Volk mit gemeinsamer Geschichte, das nicht vorhanden war, denn die Einwanderer waren ja ganz unterschiedlicher Herkunft. Einerseits gab und gibt es in den USA eine fast unbegrenzte religiöse Toleranz. Andererseits aber war Religiosität und das Bekenntnis zu (irgend) einer Religion geradezu Voraussetzung für die Integration in das amerikanische Volk. Ernest Gellner weist darauf hin, dass Religiosität heute viel eher ein Ausdruck des "American way of life" ist als ein Ausdruck der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Religionsgemeinschaft. (7) Die Begründung der amerikanischen Nation ist auch heute noch letztlich eine religiöse, während den europäischen Nationen eine religiöse Begründung fremd ist. Zwar bestehen inhaltliche und zeitliche Differenzen in der Nationenbildung der verschiedenen europäischen Staaten, aber die nicht-religiöse Begründung der Nation ist ihnen allen historisch gemeinsam. Die französische Revolution, welche ganz Europa entscheidend geprägt hat, definierte die Nation als Staatsnation. Auch sog. Kulturnationen, wie z.B. Deutschland im 18. Jahrhundert, entwickelten später eine staatsnationale Identität. Dies ist übrigens auch der Grund dafür, dass in der europäischen Geistesgeschichte, wenn man sie langfristig betrachtet, das Phänomen des sog. "heiligen Krieges" überwunden werden konnte, auch wenn es gelegentlich Rückfälle gab.

Das unterschiedliche Menschenrechtsverständnis diesseits und jenseits des Atlantiks basiert nun weitgehend auf den eben umschriebenen transatlantischen Differenzen - wobei ich noch klarstellen möchte, dass ich mit "jenseits des Atlantiks" immer nur die Vereinigten Staaten meine, denn in Kanada liegen die Verhältnisse wieder anders. Ein erster wichtiger Unterschied ist der folgende: In Europa garantiert der Staat dem Individuum die Menschenrechte, während für die Amerikaner die Menschenrechte dem Individuum die Freiheit vom Staat garantieren. Für den Europäer ist der Staat historisch gesehen gewissermassen "die letzte Reserve, deren Potential die Einheit der Gesellschaft gewährleistet." (8) Man muss nicht dafür sein, man kann auch in Opposition sein, der Staat lässt einem ja moralisch die Freiheit des Denkens, aber es gibt den Staat und der Staat ist etwas Drittes jenseits von mir und meinem Nachbar. Der Amerikaner kennt nur sich und den Nachbarn, der Gesellschaftsvertrag ist gleichsam nur horizontal, etwas Drittes gibt es nicht. Dieser Gesellschaftsvertrag muss immer wieder im gegenseitigen Bekenntnis und im gegenseitigen Versprechen erneuert werden, und dies geschieht unter Rückgriff auf die amerikanische Nation, auf das auch religiös und moralisch verstandene Amerikaner-Sein. (9) In diesem Amerikaner-Sein spielt das Gut-Sein - im Gegensatz zum Bös-Sein - auch heute noch eine gewisse Rolle, letztlich auch eine nationenbildende Rolle. In Europa, wo man für die Integration der Gesellschaft den Staat - oder die Staatlichkeit auf verschiedenen Ebenen - zur Verfügung hat, muss die Existenz der Ordnungsstruktur nicht immer wieder neu festgestellt werden, eben deshalb, weil sie etwas Drittes ist. Demgegenüber muss Ordnungsstruktur des horizontalen Gesellschaftsvertrages in Amerika immer wieder neu bestätigt werden, und dies hat zur Folge, dass die religiösen und moralischen Ansätze, auf denen sie beruht, immer wieder auch öffentlich zum Ausdruck gebracht werden müssen. Soweit ein erster Unterschied. Ein zweiter Unterschied ist der folgende: Seit dem zweiten Weltkrieg hat Europa ein klar international definiertes Konzept der Menschenrechte, weshalb der einzelne Staat in seiner Garantenpflicht von der Staatengemeinschaft kontrolliert wird. Die USA haben demgegenüber ein nationales Menschenrechtsverständnis, was zwei Auswirkungen hat, die ich hier erwähnen möchte: Zum einen fliessen in das amerikanische Menschenrechtsverständnis die religiösen und die moralischen Elemente mit ein, welche die Nation mitbegründen. Zum anderen sind völkerrechtliche Verpflichtungen im Bereich der Menschenrechte den Amerikanern eher unangenehm, und insbesondere internationalen Ueberwachungsmechanismen unterstellen sie sich in der Regel nicht. Für die Vereingten Staaten sind die Menschenrechte im internationalen Verkehr weniger eine rechtliche als vielmehr eine Angelegenheit des politischen Druckes. Dabei haben sie weniger die internationalen Verträge vor Augen als die Freiheitsrechte der Amerikanischen Verfassung, kombiniert mit dem amerikanischen Verständnis von Verfassung und Demokratie, und dieses Verständnis unterscheidet sich recht stark von jenem der Europäer. Der Unterschied ist einzig und allein auf historische Gründe zurückzuführen: Die amerikanische Verfassung hatte nie die Funktion, den absoluten Herrscher durch das souveräne Volk zu ersetzen, denn es gab - nachdem man sich einmal von den Mutterländern losgesagt hatte - weder einen Adel noch einen König. Es war das aus Europa mitgebrachte Konzept, wonach sich der Staat der Religion unterzuordnen habe, welches zum bereits erwähnten Misstrauen gegenüber dem Staat führte. Die Urheber der Verfassung der Vereinigten Staaten hatten ein Misstrauen nicht nur gegen die gewählten Repräsentanten des Volkes sondern sogar gegenüber diesem Volk selbst. (10) Deshalb fehlt in der Verfassung auch das Prinzip der Volkssouveränität. Diese Souveränität wurde im Prinzip nur bei Erlass der Verfassung ausgeübt, und seither wird die geschriebene Verfassung dem demokratischen Prozesses übergeordnet. Die amerikanische Verfassung kann zwar geändert werden, aber die Hürden sind so hoch, dass dies fast nie geschieht. Folgerichtig wird das Parlament in seiner Funktion als Gesetzgeber durch zwei Instanzen gehindert: Durch das Vetorecht des Präsidenten und durch das oberste Verfassungsgericht. (11) So erhält das Recht und die Justiz eine ganz andere Funktion als in Europa: Die Zugehörigkeit des Einzelnen zu Amerika manifestiert sich - aufgrund der fehlenden staatlichen Identität - weniger über Parlamentswahlen und Gesetzgebung, sondern "in erster Linie durch Abgrenzung, Behauptung und Durchsetzung" individueller Rechte, so dass "die Institution des Gerichts zum höchsten und letzten Garanten individueller Sicherheit und bürgerschaftlicher Anerkennung wird." (12) Der Amerikaner holt sich sein Recht, auch sein Menschenrecht, der Europäer hat sein Recht, und nur in Ausnahmefall will er darum prozessieren. Dies ist der dritte wichtige Unterschied. Mit dem Unterschied zwischen dem kontinentaleuropäischen und dem anglo-amerikanischen Rechtsraum hat letzteres übrigens nur am Rande zu tun, jedenfalls hinsichtlich der Bedeutung der Justiz im Rahmen des Verständnisses von Staat, Nation und Verfassung. Denn auf "institutioneller Ebene könnte der Gegensatz des britischen zum amerikanischen Verfassungsmodell kaum drastischer sein." (13)

Mit dieser wenn auch sehr summarischen Darstellung verschiedener transatlantischer Unterschiede möchte ich nun auf Europa zu sprechen kommen. Beizufügen ist hier noch, dass das unterschiedliche Verständnis der Menschenrechte, wie ich es eben kurz dargestellt habe, erst seit 1989 überhaupt zu beobachten ist. Bis 1989 liessen die USA das europäische Verständnis der Menschenrechte nämlich durchaus gelten. Sie anerkannten, dass es erstens ein internationales Konzept ist, und zweitens nicht nur ein politisches, sondern auch ein rechtliches, denn mit diesem Konzept liess sich Druck auf den Ostblock ausüben. Erst seit 1989 werden die Unterschiede langsam sichtbarer. Was bedeutet dies für Europa und seine Menschenrechtspolitik ? Ich glaube, dass Europa in den nächsten Jahren hinsichtlich der Menschenrechte vor allem zwei Hauptaufgaben hat: Erstens dafür zu sorgen, dass in Europa eine Deregulierung der Menschenrechte nicht stattfindet, und zweitens dafür, dass weltweit das europäischen Menschenrechtsverständnis immerhin ein Denkangebot bleibt.

Was das erste Themenbeispiel anbelangt, die Weiterentwicklung des Völkerrechtes und der internationalen Schutzverfahren für die Menschenrechte, ist der Weg meiner Meinung nach vorgezeichnet und auch schon beschritten: Europa trägt immer wieder zur Vermittlung zwischen den verschiedenen Positionen bei. Der Bereich der Menschenrechte wird in nächster Zeit übrigens auch von den anderen Rechtsgebieten profitieren, in welchen Europa bereits eine Art Vorreiterrolle übernommen hat, ich denke hier zum Beispiel an den Umweltschutz.

Was das zweite Beispiel, die Entstaatlichung und die Entformalisierung der Menschenrechte anbelangt, glaube ich, dass eher die erstgenannte Aufgabe Europas im Mittelpunkt steht, nämlich die Deregulierung in Europa selber zu verhindern. Diesbezüglich habe ich eigentlich Vertrauen in die nationalen und supranationalen Akteure der Europäischen Union, die auch im Bereich der Menschenrechte über kurz oder lang zur wichtigsten Institution werden wird. Eine Klarstellung möchte ich aber hier noch anbringen, nachdem ich auf die "Entformalisierung" des Rechts hingewiesen habe und darauf, dass es problematisch ist, wenn man sich immer weniger darauf verlassen kann, was die Gesetze einem nun wirklich garantieren, bevor man nicht ein entsprechendes Verfahren durchgezogen hat. Dies gilt natürlich nur innerstaatlich und in einem gewissen Masse auch für das Recht der Europäischen Union. International gesehen besteht nur die Möglichkeit der Durchsetzung von Menschenrechten über völkerrechtliche Verträge und internationale Gerichte, weil ein Weltgesetzgeber ja nicht existiert.

Was den dritten Bereich anbelangt, die Trennung von Recht und Moral, wird die Diskussion für Europa am schwierigsten sein. Der NATO-Krieg gegen Jugoslawien schwächt hier die traditionelle europäische Position, denn es war der Versuch, "unter Berufung auf die Legitimität einer universalen Moral die Legalität (Hervorhebungen des Verfassers) der bestehenden völkerrechtlichen Ordnung zu relativieren." (14) Kollektivstrafen, die nicht Schuldige treffen, können nur auf einer moralischen Motivation beruhen, eine rechtliche Begründung ist nicht möglich. Recht viele Menschen in Jugoslawien bezahlten mit ihrem Leben dafür, dass sie sich in ihrem Staat aufhielten, der moralisch disqualifiziert worden war, und dies widerspricht dem traditionell europäischen Menschenrechtsverständnis. Ich weiss, dass dies nur ein Aspekt in der Beurteilung des Geschehens ist, aber es ist im Zusammenhang mit den Menschenrechten ein sehr wichtiger. Glücklicherweise ist nach diesem Krieg in Europa eine breite Diskussion zur Frage der Moral in Gang gekommen.

Nun möchte ich aber über den engeren Bereich der Menschenrechte hinausgehen. Ich glaube, dass die Rolle der Moral nicht nur im Recht, sondern auch in der Politik etwas zu tun hat mit jenen Fragen, die noch völlig ungelöst sind und die seit letzten Dienstag weltweit mit aller Wucht über uns hereinbrachen. Ich möchte diese Fragen noch kurz ansprechen, weil ich die Rolle Europas auch in diesen über die Menschenrechte hinausführenden Bereichen für absolut zentral halte, und dies ist mir durch die schrecklichen Terroranschläge und die Entwicklung danach bewusst geworden. Die Herausarbeitung der transatlantischen Unterschiede hatte ich bei der Vorbereitung des heutigen Referates nur im Hinblick auf die Menschenrechte und bereits vor einigen Wochen vorgenommen. Aber ich kann am heutigen Abend diese Ausführungen nicht im Raum stehen lassen, ohne daran einige Gedanken anzuschliessen, die meines Erachtens auch noch daraus hervorgehen.

Wir müssen annehmen, dass bei diesen Terroranschlägen religiöser Fundamentalismus im Spiel war. Religiöser Fundamentalismus ist auch moralischer Fundamentalismus, Staat und Recht werden der Religion unterstellt, funktionieren nur noch nach moralischen Prinzipien, und dies im fundamentalistischen Sinne. Das ist nochmals etwas ganz anderes, als ich ich zuvor beschrieben habe. Es ist nicht ausgeschlossen, dass die Vereinigten Staaten mit massiven Gegenschlägen reagieren werden wird, und nicht ausgeschlossen ist auch eine Eskalation der Gewalt, denn religiöser Fundamentalismus kennt nur die Kategorie "Gut und Böse" und handelt entsprechend. Aber was immer auf dieser Ebene passieren wird: Es gibt - hoffentlich - eine "Zeit danach". Weltweit wird man über diese Wegmarke des Schreckens nur wieder hinauskommen, wenn internationale Kooperation stattfindet, und dies in allen bestehenden Netzwerken oder auch in neu zu schaffenden, und zwar eine betont multilaterale Kooperation ohne Führungsansprüche von irgendwelcher Seite, denn Hegemonieansprüche sind immer potentielle Eskalationsherde.

Ich bin fest davon überzeugt, dass Europa in dieser Kooperation eine besondere Rolle zukommt, eine besondere Verpflichtung und damit auch eine besondere Verantwortung. Europa ist gegenwärtig die einzige Kraft, welche die "Zeit danach" bereits heute vorbereiten kann. Drei Dinge sind es, von denen mir scheint, dass sie Europa für diese Rolle prädestinieren: Erstens gehört der Zugang zum Anderen, zu dem, was nicht so ist, wie man selber, und das auch anders bleiben wird, dieser Zugang zum Andern gehört zu Europa, seit seinem Entstehen über Jahrhunderte hinweg. (15) Europa kann auf Andere, auch auf ganz Andere zugehen, kann sich in andere einfühlen, denn es ist selber so entstanden, nicht erst in der jüngsten Geschichte der europäischen Integration, aber hier vielleicht am eindrücklichsten. Zweitens hat Europa eine so lange, blutige und schuldbeladene Geschichte - ich habe heute schon einemal darauf hingewiesen -, dass es irgendwann einmal hat neu beginnen müssen und keinen Anspruch mehr stellt, bei anderen für die eigene Überzeugung missionieren zu müssen. (16) Etwas ganz anderes ist es, im Gespräch miteinander zu einer Lösung oder zu einer gemeinsamen Grundlage zu kommen, die beiden Gesprächspartnern entspricht. Das kann Europa. Das dritte scheint mit zur Zeit fast das wichtigste, das hätte ich bis vor kurzem noch nicht so gesehen: Das dritte Stichwort heisst "Säkularisierung", wobei ich darunter nun nicht die technische Säkularisierung im Sinne der Trennung von Kirche und Staat verstehe, sondern viel weitergehend die Überwindung des Religiösen, insoweit dieses Religiöse zur Gewaltanwendung führt. Dies bedeutet nicht, Religiosität an sich abzulehnen. Aber es bedeutet, dass Religion im politischen Bereich so gehandhabt wird, dass daraus keine Gewaltanwendung entstehen kann. Soweit kann man nur kommen, nachdem man gerade in diesem Bereich viele gravierenden Fehler bereits hinter sich hat, mit anderen Worten aufgrund einer langen Geschichte in diesem Bereich. Europa, mit seiner Geschichte, die ich kurz nachzuzeichnen versucht habe, ist die zur Zeit wohl die einzige Akteurin mit einem gewissen politischen Gewicht, die echt säkularisierte Ansätze für eine friedliche Kooperation einbringen kann. Die Europäische Union hat ja auch Erfahrung darin, wie ganz unterschiedliche Nationen, Völker und Staaten und vor allem auch unterschiedliche Mentalitäten sich einander annähern können - auch ehemals enorm und jahrhundertelang verfeindete Kriegsparteien -, und zwar in der reinen Absicht der Gewaltvermeidung. Nicht etwa dass ich glaube, der europäische Einigungsprozess könne in irgendeiner Weise auf andere Kontinente übertragen werden, nein, ich meine das nicht technisch. Aber die Geisteshaltung, die es braucht, um mit Gesprächspartnern zunächst überhaupt zu kommunizieren und später vielleicht zu kooperieren, welche religiös auf einem völlig anderen Standpunkt stehen, diese Geisteshaltung kann nur eine säkularisierte sein, d.h. eine, die aus dem anderen auch deshalb kein Feindbild macht, weil sie selber das Religiöse soweit integriert und in sich besänftigt hat, dass es nicht mehr gewaltsam werden kann, und das es deshalb kein Feindbild mehr braucht. Diese Voraussetzung erfüllt Europa.

Die transatlantische Zusammenarbeit hat auch eine Geschichte, es ist vor allem seit dem letzten Jahrhundert eine Geschichte des gegenseitigen Beistandes. Im zweiten Weltkrieg haben die Vereinigten Staaten (übrigens zusammen mit Russland) Europa durch Waffengewalt befreit. Gegenseitiger Beistand heisst, dass jeder Teil das anbietet und beiträgt, über welches er in höherem Masse verfügt als die anderen Beteiligten. Im zweiten Weltkrieg war das die Waffengewalt. Vielleicht steht jetzt eine Zeitspanne bevor, in welcher sich Europa auch in der transatlantischen Zusammenarbeit erkenntlich zeigen kann, indem es die beschriebenen Qualitäten einbringt, über die es in besonderem Masse verfügt. Mitgefühl und Solidarität hat die Europäische Union mit dem heutigen Gedenktag bekundet, dem sich auch die Schweiz angeschlossen hat. Die Bereitschaft zur Beistandsleistung kommt darüber hinaus im NATO-Beschluss von vorgestern zum Ausdruck. Es ist zu hoffen, dass in dieser Beistandsleistung, d.h. in der transatlantischen Kooperation, neben der absolut notwendigen und unbestrittenermassen dringlichen Verstärkung der Terrorismusbekämpfung auch bereits heute jene Samenkörner gelegt werden, die im Hinblick auf die "Zeit danach" den spezifischen Beitrag Europas ausmachen.

Dass ich Ihnen auch diese paar abschliessenden Gedanken hier in der Elisabethenkirche vortragen durfte, einer recht eigentlich säkularisierten Kirche, welche heute der allgemeinen Diskussion dient, und wohl auch dem staatsbürgerlichen Austausch auf allen Ebenen, Basel, der Regio, der Schweiz, sicher auch Europa und der Welt, das würde mir eigentlich ein gutes Gefühl vermitteln. Aber es ist ein Gefühl, das sich nicht so recht durchzusetzen vermag, einerseits angesichts des Schreckens und des Leides, den die Terroranschläge in New York und Washington gebracht haben, und andererseits angesichts der Herausforderung, die sie und das Folgegeschehen bedeuten. Ich kann nur schliessen mit der Hoffnung, es gebe nicht nur in Europa, sondern weltweit genügend besonnene Politikerinnen und Politiker, besonnene Staatsfrauen und Staatsmänner, und vor allem genügend besonnene Bürgerinnen und Bürger.

 

1) Hauke Brunkhorst, Heterarchie und Demokratie, in: Ders./ Peter Niesen (Hrsg.), Das Recht der Republik, Frankfurt a.M. 1999, S.375
2) Brunkhorst (zit. in Anm. 1), S.374
3) Erhard Denninger, Staatsaufgaben und Menschenrechte, in: Hauke Brunkhorst / Wolfgang R. Köhler / Matthias Lutz-Bachmann (Hrsg.): Recht auf Menschenrechte - Menschenrechte, Demokratie und internationale Politik, Frankfurt a.M. 1999, S.273
4) Gunther Teubner, Des Königs viele Leiber, Die Selbstdekonstruktion der Hierarchie des Rechts, in: Soziale Systeme 2 (1996), Opladen 1996, S.237
5) Zitat des Politkexperten William Schneider, wiedergegeben in Daniel Yergin / Joseph Stanislaw, Staat oder Markt - die Schlüsselfrage unserer Jahrhunderts, Frankfurt a.M./New York 1999 (Titel der Originalausgabe: The Commanding Heights, New York 1998), S.459.
6) Robert N. Bellah, The broken covenant - Americas civil religion in time of trial, Chicago 1992 (Erstausgabe Chicago 1975), S.41 f.
7) Ernest Gellner, Postmodernism, reason and religion, London 1992, S.5.
8) Ulrich K. Preuss, Der Begriff der Verfassung und ihre Beziehung zur Politik, in Ders. (Hrsg,), Zum Begriff der Verfassung - die Ordnung des Politischen, Frankfurt a.M. 1994, S.19.
9) zum horizontalen Gesellschaftsvertrag Preuss (zit. in Anm. 8), S.18.
10) Preuss (zit. in Anm. 8), S.17.
11) Ingeborg Maus, Menschenrechte als Ermächtigungsnormen internationaler Politik oder: der zerstörte Zusammenhang von Menschenrechten und Demokratie, in Hauke Brunkhorst / Wolfgang R. Köhler / Matthias Lutz-Bachmann (Hrsg.), Recht auf Menschenrechte - Menschenrechte, Demokratie und internationale Politik, , Frankfurt a.M. 1999, S.283.
12) Preuss (zit. in Anm. 8), S.19.
13) Preuss (zit. in Anm. 8), S.15.
14) Ulrich K.Preuss, Der Kosovo-Krieg, das Völkerrecht und die Moral", in: Reinhard Merkel (Hrsg.), Der Kosovo-Krieg und das Völkerrecht, Frankfurt a.M. 2000, S.136.
15) Zu dieser Identität Europas Rémi Brague, Europa - Eine exzentrische Identität, Frankfurt a.M. / New York / Paris 1993 (Titel der Originalausgabe: Europe - la voie romaine, Paris 1992), S.109 ff.
16) Zur Bedeutung der Schuld Edgar Morin, Europa denken, Frankfurt a.M. / New York 1991 (Titel der Originalausgabe: Penser l'Europe, Paris 1987/1990), S.220.


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