Gret Haller

 

DIE ROLLE EUROPAS BEI DER WAHRUNG DER MENSCHENRECHTE UND DER SICHERUNG DES FRIEDENS
Neue Herausforderungen für Europarat und Europäische Union

Impulsreferat anlässlich der Fach- und Medientagung der Stiftung Entwicklung und Frieden, Bonn, zum Thema "Mit Menschenrechten und Demokratie auf dem Weg zu Sicherheit und Frieden - Kann Stabilität exportiert werden ?", Bonn, 6.Mai 1999


 

Sie haben mich gebeten, die Frage zu beantworten, ob Stabilität exportiert werden kann. Unter Export verstehe ich dabei zweierlei: Einerseits die Uebertragung der in Westeuropa entwickelten Methode von Stabilität nach Mittelosteuropa - im Hinblick auf Südosteuropa ein Thema von höchster Aktualität -, und andererseits den weltweiten Export eines europäischen Modells. Stabilität ist ein Phänomen, das auf ganz unterschiedlichen Faktoren beruht, Struktur und Zusammenarbeit der Staaten, Rechtsordnung sowie Ausgestaltung und Funktionieren der demokratischen Institutionen, deren Zusammenwirken mit der Bürgergesellschaft einerseits und der Wirtschaft andererseits, dann ein funktionierendes Wirtschaftsleben an sich, und im Zusammenspiel zwischen Staat und Wirtschaft ist der soziale Aspekt ein wichtiger Faktor der Stabilität. Ich werde nun aber nicht auf alle diese Faktoren eingehen, sondern ich beschränke mich auf zwei Faktoren der Stabilität, nämlich die Menschenrechte und die Friedensordnung. Es sind dies die beiden einzigen Faktoren von Stabilität, für welche Europa andere Massstäbe entwickelt hat als andere Regionen. Ich räume durchaus ein, dass Europa auch anderen Faktoren grösseres Gewicht einräumt, so zum Beispiel dem sozialen Aspekt. Aber diesbezüglich glaube ich, dass der Unterschied nur ein quantitativer ist. Hinsichtlich der Menschenrechte und der Friedensordnung bestehen hingegen qualitative Unterschiede. Es sind denn auch diese beiden Themenbereiche, die der Titel der heutigen Tagung ausdrücklich nennt.

Als ich im Februar für das heutige Referat zusagte, überlegte ich mir, wie ich die beiden Themenbereiche am besten oder am anschaulichsten zusammenführen könnte. Mittlerweile hat die Geschichte dieses Problem für mich gelöst, und ich bin mir hier des Zynismus in meiner Ausdrucksweise durchaus bewusst. Der Krieg der NATO gegen Jugoslawien wird auch und vor allem im Namen der Menschenrechte geführt. Der Zusammenhang zwischen den beiden Themen könnte also aktueller nicht sein.

Nun möchte ich konkret zu dem kommen, was in den beiden Themenbereichen spezifisch europäisch ist, und ich beginne mit dem Bereich der Menschenrechte. Vorweg die unumstössliche Grundaussage: Menschenrechte sind universal, sie dürfen nie regional bedingt eingeschränkt oder enger ausgelegt werden. Hingegen darf ein Kontinent oder ein einzelnes Land weitergehen als das, was universal vereinbart wurde. Was Europa im Bereich der Menschenrechte auszeichnet, ist der Durchsetzungsmechanismus. Durch die Ratifizierung der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verpflichtet sich jeder europäische Staat, die Urteile des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte über Beschwerden von Einzelpersonen anzuerkennen und zu vollziehen. Europa ist also beim Schutz der Menschenrechte nicht bei der Methode stehen geblieben, lediglich politischen Druck auszuüben, sondern es hat die Durchsetzung rechtlich ausgestaltet. Die europäischen Staaten leisten in der Durchsetzung der Menschenrechte einen bewussten Souveränitätsverzicht, der sich vor allem in zweierlei Hinsicht auswirkt: Ob eine Menschenrechtsverletzung zur Beurteilung kommt, entscheidet im Rahmen gewisser prozessualer Voraussetzungen allein der Beschwerdeführer, der sich an den Gerichtshof wendet. Und ob eine Verletzung vorliegt, entscheidet allein der Gerichtshof. Beide Vorgänge können durch die Regierung der Vertragsstaaten nicht beeinflusst werden, diese haben vor dem Gerichtshof lediglich Parteistellung. Ein solcher Durchsetzungmechanismus ist nur in einem multilateralen Verfahren möglich, in welchem die Staaten völlig gleichberechtigt sind. Dies drückt sich dadurch aus, dass jeder Staat in den Europäischen Gerichtshof einen Richter oder eine Richterin entsenden darf.

Mit dem Stichwort Multilateralismus komme ich nun zum anderen Themenbereich, zur Friedensordnung. Friedensordnungen können vordergründig auf Multilateralismus oder auf Hegemonie beruhen. Während des kalten Krieges, der wohl kaum als Friedensordnung bezeichnet werden dürfte, war die relative Abwesenheit von Krieg bedingt durch eine weltweite bipolare Hegemonie. Die europäische Friedensordnung hingegen stützt sich heute vollumfänglich auf Multilateralismus ab, und sie wäre sofort beendet, wenn man dieses Konzept durch jenes der Hegemonie eines Staates ersetzen wollte. Multilateralismus ist geradezu etwas genuin Europäisches. Eine lange und leidvolle Geschichte hat diesen Kontinent gezwungen, Hegemonieansprüche schliesslich in einem multilateralen Konzept aufzufangen. In der Europäischen Union sind für diesen Multilateralismus stabile und entwicklungsfähige Strukturen geschaffen worden, auch wenn diese Entwicklung sehr langsam vorangeht.

Damit komme ich zu einer ersten Zusammenfassung: Hinsichtlich zwei Faktoren, die zur Stabilität beitragen, unterscheidet sich Europa qualitativ von anderen Regionen, die Friedensordnung einerseits und die Methodik der Durchsetzung der Menschenrechte andererseits. Diese beiden Elemente der Stabilität basieren auf den selben strukturellen Merkmalen, nämlich partiellen Souveränitätsverzicht der Staaten, Ueberwindung hegemonialer Verhältnisse und gleichberechtigter Multilateralismus.

Nun werde ich aus verschiedenen Blickwinkeln die folgenden drei Durchsetzungsmethoden für Menschenrechte miteinander vergleichen beziehungsweise voneinander abgrenzen:
- rechtliche Durchsetzung
- politische Durchsetzung
- militärische Durchsetzung
Die drei Methoden liegen bildlich gesprochen auf einer Achse, an den beiden Enden dieser Achse die rechtliche und die militärische Durchsetzung und dazwischen in der Mitte die politische. Lassen Sie mich die drei verschiedenen Ansätze charakterisieren, wobei ich sechs verschiedene Elemente aufzählen werde. Diese Aufzählung ist keineswegs abschliessend, ich habe die Auswahl der Kriterien entspechend dem Thema gewählt, dass Sie mir gestellt haben. [siehe Beilage A]

Ein erstes Charakteristikum habe ich bereits genannt, nämlich die Stellung der beteiligten Staaten. Die rechtliche Durchsetzungsmethode für Menschenrechte ist immer multilateral und zwar gleichberechtigt, denn jeder Staat hat die selbe Einflussmöglichkeit. Im Menschenrechtsausschuss der UNO, der Individualbeschwerden wegen Verletzung des UNO - Paktes über staatsbürgerliche und politische Rechte entgegennimmt, können natürlich nicht alle Unterzeichnerstaaten des entsprechenden Fakultativprotokolles gleichzeitig vertreten sein, doch gibt es da einen gewissen Turnus, also auch das Streben nach gleicher Beteiligung. Im Bereich der politischen Durchsetzung ist verschiedenes möglich. Multilateral-gleichberechtigt - wie zum Beispiel im Ministerkomitee des Europarates - aber bereits mit der Tendenz, dass mächtige Staaten etwas mehr zu sagen haben als andere. Dies kommt zum Beipiel deutlich zum Ausdruck in der UNO - Menschenrechtskommission, dem Prototyp einer Institution zur politischen Durchsetzung der Menschenrechte. In Organisationen, in welcher ein einzelner Staat besonders stark ist, führt dies dann bis zu einem eigentlichen multilateral-hegemonialen Ansatz. Dann ist aber politisch auch der bilaterale Ansatz möglich und wird auch regelmässig benützt, indem sich ein einzelner Staat aus was für Gründen auch immer dazu entschliesst, einen anderen Staat politisch unter Druck zu setzen, um ihn zur Einhaltung der Menschenrechte zu bewegen. Im militärischen Bereich schliesslich ist das selbe ganze Spektrum denkbar, von multialteral-gleichberechtigt über multilateral-hegemonial bis zu bilateral. Allerdings möchte ich hier den multilateral-gleichberechtigten Ansatz in Klammer setzen, denn es ist mir jedenfalls im heutigen Zeitpunkt keine multilateral-nicht-hegemoniale Konstellation bekannt, die militärisch schlagkräftig wäre. Aber ich gebe zu: Die Klammer ist an die Gegenwart gebunden, das könnte sich ändern. Ich denke da vor allem an die zu entwickelnde Gemeinsame Aussen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union.

Nun zum zweiten Charakteristikum: Rechtliche Durchsetzung der Menschenrechte basiert immer auf Völkerrecht. Im politischen Bereich gibt es als Basis beides, Völkerrecht und/oder politischen Willen. Das Ministerkomitee des Europarates wie auch die UNO - Menschenrechtskommission arbeiten auf Grundlage des Völkerrechtes, jedoch bedürfen sie auch des politischen Willens. Es geht auch ausschliesslich mit politischem Willen: Wenn eine Konstellation multilateral-hegemonial ist, so wird vermehrt der politische Willen entscheidend. Und im bilateralen Vorgehen kommt es dann vollends nur noch auf den politischen Willen an, denn da dienen die völkerrechtlichen Menschenrechtskataloge - leider ! - manchmal nur noch zur Begründung eines recht spezifischen Interesses des Staates, der den politischen Druck ausübt. Die militärische Aktion basiert immer weitgehend auf politischem Willen der beteiligten Staaten. Eine völkerrechtliche Begründung ist zwar nicht ausgeschlossen, aber zur Zeit im Sicherheitsrat der UNO sicher sehr schwer zu erreichen. Deshalb möchte ich das Völkerrecht in Klammer setzen.

Ein drittes Charakteristikum betrifft die zeitliche Dimension, und ich kann mich dazu sehr kurz halten. Militärische Intervention zum Schutz der Menschenrechte verspricht sich sehr kurzfristigen Erfolg. Die rechtliche Durchsetzungsmethode ist demgegenüber langfristig angelegt, über die Empfehlung oder das Urteil im Einzelfall will sie die Anpassung der Rechtsordnung sowie deren rechtsstaatliche Umsetzung erreichen. Die politische Methode liegt dazwischen: Steht sie im Zusammenhang mit der rechtlichen Umsetzung, handelt sie langfristig. Stellt sie die - leider gescheiterte - Vorstufe der militärischen Intervention dar, so handelt sie kurzfristig.

Das vierte Charakteristikum leitet sich unmittelbar aus dem vierten ab. Kriegerische Handlungen sind extrem medienwirksam, ja geradezu mediendominierend. Und zwar nicht nur wegen der Gewaltanwendung, sondern vielmehr wegen der Geschwindigkeit. Eine Gewehrkugel erreicht ihr Ziel in Sekunden, eine Rakete in Minuten. Da kann man das auslösende Element und den Erfolg sofort visuell zeigen. Politik ist schon weniger medienwirksam. Gespräche brauchen Zeit. Noch viel weniger medienwirksam ist aber das Recht. Und zwar einfach deshalb, weil Rechtsentwicklung sehr langfristig ausgerichtet ist. Rechtliche Medienwirksamkeit haben nur Gerichtsverhandlungen in Kriminalfilmen, und das sind - wie wir wissen - eine Art potemkinscher Dörfer.

Ein fünftes Charakteristikum betrifft die Frage der Gleichbehandlung von Menschenrechtsverletzungen durch verschiedene Staaten. Im rechtlichen Bereich ist diese Gleichbehandlung insofern gewährleistet, als die Individualbeschwerden nach denselben Verfahrensregeln beurteilt werden. Es ist kaum anzunehmen, dass es einem Staat gelingen wird, bei anhaltend vorkommenden Menschenrechtsverletzungen die Einreichung von Beschwerden zu verhindern. Im politischen Bereich ist die Gleichbehandlung absolut möglich. Ich hoffe sehr, dass zum Beispiel das Minsterkomitee des Europarates den Vollzug der Urteile des Gerichtshofes für Menschenrechte gegenüber allen Staaten gleich streng überwachen wird. Auch in der UNO - Menschenrechtskommission ist Gleichbehandlung durchaus möglich, schon da zeigt sich allerdings auch die Gefahr, dass ein starker Staat wie etwa China sich über ein Verdikt leichter hinwegsetzen kann. Auch dürften hier manche Staaten gegenüber wirtschaftlich aufstrebenden Staaten zurückhaltender sein in der Anprangerung von Verletzungen der Menschenrechte, weil sie künftige Geschäfte nicht gefährden möchten. Da wird Gleichbehandlung schwierig. Vollends unmöglich wird die Gleichbehandlung im militärischen Bereich, dies schon aus praktischen Gründen. Es wäre praktisch völlig unmöglich, alle Menschenrechtsverletzungen militärisch zu ahnden. Eine andere Frage ist, ob das überhaupt sinnvoll wäre, ich werde darauf zurückkommen. Feststeht hier zunächst einmal nur, dass die Gleichbehandlung von Menschenrechtsverletzungen im militärischen Bereich unmöglich ist.

Schliesslich komme ich zum sechsten und letzten Charakteristikum. Es leitet sich teilweise aus dem vorangehenden ab. Kriege können heute nicht mehr einfach so geführt werden, sondern es muss zuvor über die Medien ein entsprechendes emotionales Umfeld hergestellt werden. Dass dies so ist, liegt an einem Umstand, den ich äusserst positiv bewerte: Ich erachte es als einen grossen Zivilisationsfortschritt, dass die Leute heute nicht mehr bereit sind, das Leben ihrer Söhne und Töchter für irgendwelche fremden Interessen zu opfern. Auf die daraus resultierende Problematik der sogenannt "sauberen" Kriegsführung kann ich hier nicht eingehen. Wichtig für das Thema, das Sie mir vorgegeben haben - und wir sind ja dabei, die verschiedenen Methoden der Durchsetzung von Menschenrechten zu charakterisieren -, wichtig ist die Tatsache, dass es im Vorfeld einer militärischen Aktion heute unumgänglich ist, die betreffende Situation emotional als eine besondere herauszustellen und die Schuldigen zu dämonisieren. Ich hoffe, Sie glauben mir, dass ich für Kriegs- und sonstige Verbrecher wie Saddam Hussein oder Milosevic überhaupt nichts übrig habe. Beide mussten aber dämonisiert werden, um in der Oeffentlichkeit überhaupt eine Akzeptanz für die militärische Intervention zu erreichen. Damit hält die Religion Einzug in die Politik, denn der Dämon ist der Teufel, der Teufel ist nicht ohne sein Gegenstück, den Engel zu haben - genau so wie schwarz nicht ohne weiss zu haben ist -, und der Engel ist ein religiöses Phänomen. So gesehen trägt jede heutige militärische Intervention - jedenfalls für Europa - die Gefahr in sich, einen geschichtlichen Rückfall in die Zeit vor der französischen Revolution auszulösen. Damals wurden Politik und Religion gedanklich getrennt, und ein Teil Europas hat bekanntlich die Chance dieses Gedankens vor 200 Jahren ein für allemal genutzt. Zurück noch kurz zu diesem sechsten und letzten Charakteristikum in den anderen beiden Bereichen: Niemand wird bestreiten, dass eine der vornehmsten Aufgaben des Richters darin besteht, sich um Rationalität zu bemühen. Im mittleren Bereich, in der politischen Durchsetzung der Menschenrechte finden wir beides, je nach dem, auf welche der beiden Seiten die politische Diskussion hintendiert.

Nachdem ich die sechs Kriterien erläutert habe, möchte ich noch eine generelle Bemerkung machen zur Achse, die aus den drei Bereichen gebildet wird. Die zivilisatorische Entwicklung führt immer von der militärischen Durchsetzung über den politischen Bereich zur rechtlichen Durchsetzung. Die militärische Durchsetzung von Menschenrechten gibt es seit je her, oder besser seit der Erfindung des Krieges, seit ein Stamm mit seinen Keulen einem befreundeten Stamm zu Hilfe eilte, wenn er von dritter Seite angegriffen wurde. Politik gab es auch immmer, oder jedenfalls schon kurz nach dieser ersten Phase, ganz einfach um die Gewaltanwendung zu vermeiden. Realtiv neu ist der rechtliche Bereich, und neu ist die vor fünfzig Jahren umgesetzte Idee, dass das Individuum ein Subjekt des Völkerrechtes ist, dass der Staat bewusst auf einen Teil seiner Souveränität verzichtet, und dass der Staat auf dieser Grundlage dem Individuum vor einem Richter gegenübertritt.

Vielleicht haben Sie sich mittlerweile die Frage gestellt, warum ich die wirtschaftliche Durchsetzung der Menschenrechte nicht auch aufgeführt habe, wenn also beispielsweise die Gewährung finanzieller Hilfe von menschenrechtlichen Kriterien abhängig gemacht wird, was heute normalerweise der Fall ist. Diese Methode ist im Grunde genommen auch ein politische Durchsetzungsmethode, das wirtschaftliche Instumentarium dient letztlich dazu, politischen Druck auszuüben. Deshalb ist die wirtschaftliche Durchsetzung in meiner Darstellung ein Teil des politischen Bereichs.

Die drei Bereiche der verschiedenen Durchsetzungsmethoden - rechtliche, politische und militärische - funktionieren natürlich nicht unabhängig voneinander, sondern durchaus interdependent. Um diese Interdependez aufzeigen zu können, möchte ich nun sehr praktisch vorgehen und verschiedene Akteure in der Durchsetzung der Menschenrechte den verschiedenen Bereichen zuordnen. Selbstverständlich kann ich nicht alle internationalen Organisationen erwähnen, das ist aber auch nicht nötig, denn es geht mir um die Darstellung der generellen politischen Situation. Und letztlich will ich ja dazu beitragen, die Grundfrage der heutigen Tagung zu beantworten, nämlich die Rolle des Europarates und der Europäischen Union. [siehe Beilage B]

Die Durchsetzung der Menschenrechte durch den Europarat habe ich bereits umschrieben. Der Europarat ist klar dem rechtlichen und dem politischen Bereich zuzuordnen. Dasselbe gilt für die Europäische Union. Alle Mitgliedstaaten der EU sind auch Mitglieder des Europarates. Die Anwendung der EMRK ist Sache des Gerichtshofes für Menschenrechte, aber der Gerichtshof der EU in Luxemburg wendet die Urteile aus Strassburg analog an. Im rechtlichen Bereich hat sich die EU also gleichsam an den ER angebunden, dies jedenfalls vorläufig. Anders die OSZE, die seit je her ganz klar deklariert hat, nur politisch agieren zu wollen, und keine rechtlichen Durchsetzungsmechanismen anzustreben. Die NATO siedelt sich im politischen und militärischen Durchsetzungsbereich an. Die UNO wiederum muss als weltweite Organisation das ganze Spektrum abdecken. Im militärischen Bereich ist sie als einzige völkerrechtlich in der Lage, durch den Sicherheitsrat eine Intervention zum Schutze der Menschenrechte zu legitimieren. Die UNO - Menschenrechtskommission ist weltweit Hauptakteurin im Bereich der politischen Durchsetzung der Menschenrechte. Aber auch die UNO hat die rechtliche Durchsetzung kontinuierlich ausgebaut, so zum Beispiel durch die Individualbeschwerde zum Pakt über staatsbürgerliche und politische Rechte. Im Unterschied zu Europa sind diese Mechanismen aber nach wie vor fakultativ, und sie gehen nicht - oder noch nicht - bis zum völkerrechtlich verbindlichen Urteil eines Gerichtshofes.

Offensichtlich gibt es innerhalb dieser drei Methoden zwei Untergruppen. Die eine Untergruppe wird gebildet durch die rechtliche und die politische Durchsetzungsmethode, die andere Untergruppe wird gebildet durch die politische und die militärische Durchsetzungsmethode. Dass rechtliche Durchsetzung immer auch mit politischem Druck verbunden sein muss, liegt auf der Hand. Die Ueberwachung des Vollzugs der Urteile des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte obliegt dem Ministerkomitee des Europarates und es ist eine Frage des politischen Druckes, den dieses Komitee auf den betroffenen Staat ausüben kann. Auch die militärische Durchsetzung ist immer mit politischem Durck verbunden. Aber - und diese Aussage scheint mir sehr wichtig: Alle drei Methoden kommen nie zusammen zu Anwendung, denn die rechtliche und die militärische Methode schliessen sich gegenseitig aus. Entweder man pendelt zwischen dem rechtlichen und dem politischen Ansatz hin und her, oder dann zwischen dem politischen und dem militärischen, aber nie zwischen allen drei Methoden.

So möchte ich nun eine zweite Schlussfolgerung formulieren: Die politische Methode der Durchsetzung der Menschenrechte unterstützt entweder die rechtliche Durchsetzung oder dann die militärische, aber nie beide gleichzeitig. Der politische Bereich ist immer präsent und immer wirksam, aber er hat geleichsam zwei Gesichter. Wendet er sich dem rechtlichen Bereich zu, den er unterstützen will, so kommen ganz andere Elemente zum tragen, als wenn er in seinem Hinterkopf bereits die militärische Intervention in Betracht zieht. Diesbezüglich werden uns die Geschichtsbücher dereinst wahrscheinlich einiges Anschauungsmaterial aus dem Vorfeld des Kosovo - Einsatzes der NATO zur Verfügung stellen.

Die zwei Gesichter des politischen Bereiches kommen zum Beispiel in der OSZE zum Ausdruck, die sich ganz bewusst auf diesen Bereich konzentriert. Jene Mitgliedstaaten, die gleichzeitig dem Europarat angehören, müssen - oder sollten eigentlich - immer die rechtliche Durchsetzung mit im Auge behalten, und in der politischen Diskussion diese Seite betonen. Auf der anderen Seite stehen die Vereinigten Staaten. Wie Sie wissen beteiligen sich diese international nicht am rechtlichen Bereich in der Durchsetzung der Menschenrechte. Insbesondere den Souveränitätsverzicht lehnen die USA konsequent ab und schliessen sich deshalb völkerrechtlichen Instrumenten nicht an, die einen Schutzmechanismus mit Individualbeschwerde vorsehen. Das Fakultativprotokoll betreffend die Individualbeschwerde zum UNO - Pakt über staatsbürgerliche und politische Rechte wurde von ihnen genau so wenig anerkannt wie die interamerikanische Menschenrechtskonvention, die für den ganzen Kontinent ein annähernd so entwickeltes Schutzsystem wie die EMRK vorsieht. Aus der selben Grundhaltung erklärt sich der US-Widerstand gegen den letztes Jahr in Rom konzipierten internationalen Strafgerichtshof. In diesem Blickwinkel führt man die politische Diskussion über die Durchsetzung von Menschenrechten natürlich anders. Und - das scheint mir auch sehr wichtig - wenn man aus der Mittelposition, also vom politischen Bereich aus, nicht auf die eine Seite schauen darf oder will, das heisst zum rechtlichen Bereich, so schaut man naturgemäss um so konsequenter auf die andere Seite, wo sich der militärische befindet. Der politische Bereich ist nie neutral, sondern er hat immer eine der beiden anderen Durchsetzungsmethoden im Hinterkopf.

Dass sich die OSZE auf das Politische beschränkt, ergibt sich aus ihrer Entstehungsgeschichte. Die Rechtsordnungen der Staaten des Ostblockes, die es im seinerzeitigen KSZE - Prozess seit 1975 aufzuweichen galt, waren ja für die Idee der Menschenrechte unzugänglich. Also musste man rein politisch agieren. Seit 1989 hat sich die Situation aber grundlegend verändert. Schon bald stand fest, dass nicht nur die mittel-, sondern auch die osteuropäischen Staaten den europäischen Weg beschreiten wollen, auch wenn dieser für einige dieser Staaten sehr lang und steinig sein wird. Alle Staaten haben den Souveränitätsverzicht geleistet und bekennen sich klar zur rechtlichen Durchsetzungsmethodik für Menschenrechte, indem sie dem Europarat beigetreten sind und die EMRK ratifiziert haben. Man könnte nun sagen, die OSZE hätte damals beginnen müssen, auf die Linie der europäischen Menschenrechtskultur einzuschwenken, nachdem die mittel- und osteuropäischen Staaten sich zunehmend dazu bekannten. Dies konnte und kann die OSZE aber nicht, und zwar wegen der Teilnahme der USA, die den rechtlichen Durchsetzungsmechanismus mit Individualbeschwerde international konsequent ablehnt.

So haben wir heute die Situation, dass - was die Durchsetzungsmethodik für Menschenrechte anbelangt - die OSZE nicht die hohen Standarts vertritt, die Europa für sich seit 50 Jahren definiert hat. Bis 1989 war dies nicht nur unproblematisch, sondern sinnvoll, denn das Interessensgebiet der OSZE, die Länder des Ostblockes, konnten keineswegs der europäischen Rechts- und Staatskultur zugerechnet werden, schon gar nicht der europäischen Menschenrechtskultur. Seit 1989 wird die Situation hingegen zunehmend fragwürdig. Die europäische Menschenrechtskultur ist im Europarat verankert. Erstaunlicherweise wird der Unterschied in der Wertorientierung der beiden Organisationen Europarat und OSZE, wie ich ihn erläutert habe, relativ selten überhaupt nur wahrgenommen. In früheren Jahren gab es gelegentlich Unstimmigkeiten zwischen Europarat und OSZE, dies aber eher auf praktischer Ebene wegen Einsätzen vor Ort in Krisengebieten. Wer sich mit den Unterschieden in den Wertorientierungen nicht grundsätzlich auseinandergesetzt hat, tendiert in der Regel dazu, Spannungen zwischen den beiden Organisationen auf mangelnden Kooperationswillen zurückzuführen. So haben sich denn die beiden Organisationen mittlerweile besser arrangiert, indem die gegenseitige Information institutionalisiert worden ist. Das wahrnehmbare Konfliktpotential ist damit merklich zurückgegangen, was an sich erfreulich ist.

Die effektive Auseinandersetzung zwischen den verschiedenen Wertorientierungen von Europarat und OSZE im Bereich der Menschenrchte findet jedoch ausserhalb der beiden Organisationen statt und zwar durch den Versuch, die im Europarat verankerte europäische Menschenrechtskultur zurückzudrängen. Dies geschieht relativ systematisch, was noch lange nicht heisst, dass es jenen, die daran beteiligt sind, auch wirklich bewusst ist. Ich möchte dazu drei Beispiele erwähnen.
Beispiel 1: Vor etwa zwei Jahren hat die OSZE das Amt eines Beauftragten für Medienfreiheit geschaffen. Die OSZE hat es damals abgelehnt, die EMRK in den Katalog der Grundsätze aufzunehmen, welche der Beauftragte umzusetzen hätte. Den 34 Mitgliedstaaten, die gleichzeitig dem Europarat angehören, blieb nichts anderes übrig, als eine interpretative Erklärung abzugeben, wonach in ihrem Gebiet auch diese Konvention berücksichtigt werden müsse.
Beispiel 2: Die Erklärung von Madrid der NATO vom 8. Juli 1997 enthält einen recht umfangreiche Passus über Demokratie und Menschenrechte. Darin wird die OSZE als jene Organisation bezeichnet, der die Durchsetzung dieser Werte in Europa obliege. Von einer anderen Organisation ist in diesem Passus nicht die Rede.
Beispiel 3 - brandneu: Die NATO - Deklaration zum Kosovo, die am 23./24.April 1999 in Washington verabschiedet wurde, beklagt im ersten Satz, dass die Kosovo-Krise fundamental drei Werte bedrohe: Demokratie, Menschenrechte und Rechtstaatlichkeit. In Klammer sei hier beigefügt, dass dies wörtlich übernommen die drei statutarischen Grundpfeiler des Europarates sind. Am Schluss der Deklaration findet sich eine Absichtserklärung, zur Stabilität - und damit zur Stärkung dieser fundamental bedrohten Werte - in dieser Region beizutragen durch Zusammenarbeit in der NATO, der OSZE und - soweit Mitglied - in der EU. Von einer anderen Organisation ist auch hier nicht die Rede.

Ich wiederhole: Längst nicht allen Beteiligten auf diplomatischer und politischer Ebene sind diese Zusammenhänge bewusst. Aber man kann bekanntlich auch durch Nichtwissen schuldig werden. Was hier geschieht ist eine langsame Unsichtbarmachung der rechtlichen Durchsetzungmethode für Menschenrechte und damit die Gefahr ihrer Zerstörung. Oder anders gesagt: Das heute weltweit immer noch hochgesteckte Ziel des Zivilisationsprozesses wird - soweit es sich in der Methodik des Schutzes der Menschenrechte ausdrückt - tendenziell zurückgesteckt. Dies geschieht dadurch, dass die rechtliche Durchsetzungsmethode auch für Regionen innerhalb Europas negiert wird. Damit besteht die Gefahr, dass tendenziell auch das Prinzip des Verzichts auf Hegemonie in der Friedensordnung negiert wird, dass also - und dies ist für die europäische Menschenrechtskultur politisch gefährlich - das Prinzip des Souveränitätsverzichtes negiert wird, wie es Europa für die Durchsetzung der Menschenrechte auf diesem Kontinent vor 50 Jahren als notwendig definiert hat.

Möglicherweise fragen Sie sich, warum ich mich so intensiv bemüht habe, die Orientierungsunterschiede zwischen OSZE und Europarat aufzuzeigen. Einerseits habe ich diesbezüglich einige praktische Erfahrung durch die Tätigkeit, die ich seit dreieinhalb Jahren ausübe: Als Ombudsfrau für Menschenrechte in Bosnien und Herzegovina bin ich zwar durch die OSZE nominiert worden, mein Mandat definiert sich aber zum grössten Teil im Rahmen des Europarates, da ich die EMRK in Bosnien direkt anzuwenden habe. Vor allem aber geht es mir darum, eine Aussage zu machen hinsichtlich der beiden Organisationen, deren Aufgabe Thema der heutigen Tagung ist. Und um es sehr klar zu sagen: Eine enge Zusammenarbeit zwischen der EU und dem Europarat ist unerlässlich. Es sind nun einmal diese beiden Organisationen, die als einzige der europäischen Menschenrechtskultur und der europäischen Friedensordnung verpflichtet sind. Sie sind ganz unterschiedlich strukturiert, unterschiedlich gross, unterschiedlich finanziert, aber gerade deshalb haben sie ganz Unterschiedliches zur gemeinsamen Verteidigung dieser europäsichen Kultur beizutragen. EU und Europarat sind perfekt komplementär, und sie sollten diese Chance nutzen.

So komme ich denn zur Beantwortung der eingangs gestellten Frage, ob Stabilität exportiert werden kann. Stabilität hat, was die Friedensordnung und die Menschenrechte anbelangt, in Europa eine weiter entwickelte Grundlage als andernorts. Dies ist geschichtsbedingt, bedingt vor allem durch die Schuld, die Europa auf sich geladen hat, indem seine Völker und später seine Nationalstaaten über Jahrhunderte unsägliches Leid über die Bewohner dieses Kontinentes und später auch über die Bewohner anderer Kontinente gebracht hat. Auf Mittel- und Osteuropa ist diese Stabilität nicht nur exportierbar, sondern sie muss dahin ausgedehnt werden. Würde dies misslingen, so wäre es mit dieser Stabilität auch in Westeuropa vorbei. Es kann und wird aber nur gelingen, wenn sich Europa - und damit meine ich durchaus die Regierungen auch der westeruopäischen Staaten - rasch und tiefgreifend bewusst wird, welches die Grundlagen und die Bausteine dieser spezifisch europäischen Ausprägung von Stabilität sind.

Was den weltweiten Export der europäischen Form von Stabilität anbelangt, möchte ich eine zweiteilige Antwort geben. Hinsichtlich der Menschenrechte hat Europa eine tiefe Verantwortung, seinen Vorsprung in der Durchsetzung zu bewahren, ihn zu verteidigen - dies auch im transatlantischen Kontext -, und ihn weiter auszubauen, denn die weltweite Entwicklung braucht diese Vorreiterrolle Europas. Hinsichtlich der eigentlichen Friedensordnung Europas, die auf gleichberechtigtem Multilateralismus beruht und sich durch die definitive Ueberwindung hegemonialer Verhältnisse auszeichnet, glaube ich, dass sie ihre allfällige Ausbreitung über den wirtschaftlichen Sektor finden wird, wobei der Euro eine zentrale Rolle spielt.

Gegenwärtig besteht durch den Krieg gegen Jugoslawien allerdings die Gefahr, dass die in Europa entwickelten Formen der Stabilität durch die täglich geschaffenen Fakten stark übertönt werden, womit sie gleichsam ins politische Unterbewusstsein entschwinden. Die europäische Position muss aber erhalten bleiben. Und hier möchte ich sehr klar Stellung nehmen: Ich bin überzeugt, dass Europa auch über eine militärische Eingreiftruppe verfügen muss. Ich zweifele aber sehr daran, ob es mit der europäischen Kultur der Menschenrechte überhaupt vereinbar ist, diese Rechte militärisch durchsetzen zu wollen. Die kommenden Wochen werden für Europa sehr entscheidend sein. Es ist äusserst wichtig, das Geschehen im Kosovo und den Krieg gegen Jugoslawien sorgfältig zu analysieren, und zwar eben nicht - oder nicht nur - emotional, sondern auch rational.


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