|
Es ist nun mehr als 10 Jahre her, dass durch die militärische Intervention der NATO die Waffen in Bosnien zum Schweigen gebracht worden sind. Danach setzte durch einen grossangelegten nicht-militärischen internationalen Einsatz das State Building ein. Vergleicht man die Lebensqualität von heute in diesem Land mit der Zeit während des Krieges oder kurz danach, so liegen Welten zwischen diesen beiden Situationen. Vielen Leuten geht es heute persönlich ungleich besser als damals. Ein eigentlicher Aufbruch hat allerdings noch nicht stattgefunden, die Wirtschaft liegt darnieder und viele junge Leute wandern nach wie vor aus. Dazu wäre vieles anzumerken. In meinem Beitrag soll das Hauptaugenmerk auf den Menschenrechten liegen. Der Menschenrechtsaspekt kann jedoch nicht beleuchtet werden, ohne auch einige Randbedingungen zu nennen, welche Konsequenzen nicht nur für die Menschenrechtsfrage haben.
Wer nach dem Krieg im Jahre 1996 in Bosnien vor Ort am Wiederaufbau des Landes mitgearbeitet hat, konnte sich schon bald Rechenschaft darüber ablegen, dass die staatspolitisch Ausgangslage gemäss dem Friedensabkommen von Dayton dem Aufbau und der Befriedung des Landes nicht nur förderlich war. Was im speziellen die Menschenrechte anbelangt, möchte ich hier drei Ausgangselemente nennen, welche sich auf die Entwicklung einer Menschenrechtskultur bezw. auf das Ausbleiben einer solchen Entwicklung ausgewirkt haben.
Menschenrechtsrelevante Randbedingungen des Friedensabommens von Dayton
Das erste Element besteht darin, dass der neue Staat Bosnien&Herzegowina genau entlang der Grenzen zwischen jenen ethnischen Gruppen konzipiert wurde, die sich im Krieg gegenübergestanden hatten. Dass die militärischen Demarkationslinien mehr oder weniger zu neuen internen Grenzen im föderalen Staatsaufbau wurden, hat man sich zwar aus dem Zustandekommen des Friedensabkommens in Dayton erklären können, waren die vormaligen Kriegsherren doch an den Verhandlungen mitbeteiligt. Darüber hinaus aber fand bis hinunter zu den detaillierten föderalistischen Strukturen eine konsequente Ethnisierung statt, die so nicht nögig gewesen wäre, und wie sie in der Geschichte Bosniens über Jahrhunderte hinweg nie existiert hatte. So wurd zum Beispiel für das dreiköpfige Staatspräsidium eine Vertretung der drei ethnischen Gruppen (Bosnische Serben, Bosnische Koroaten, Bosniaken - also muslimische Bosnier) festgeschrieben, und dies in einer Weise, die sogar das passive Wahlrecht enorm eingeschränkte.
Das zweite Element besteht in der Schaffung von vielfältigen Instanzen, bei welchen man sich über behauptete Menschenrechtsverletzungen durch die Behörden beschweren konnte. Zwischen diesen Institutionen gab es zum Teil überlappende Kompetenzen und sonstige strukturelle Unstimmigkeiten in den Rechtsgrundlagen. In Dayton hatte man der Schaffung einer konsistenten Rechtsordnung zu wenig Rechnung getragen, man hatte lediglich dafür gesorgt, dass dem Individuum genügend Beschwerdemöglichkeiten offenstanden. Als Grundlage für solche Beschwerden waren zahlreiche internationale Abkommen über die Menschenrechte als direkt anwendbar ins Landesrecht integriert worden. Das Abkommen von Dayton sicherte allen Vertriebenen die Rückkehr in ihre Wohnungen und Häuser zu, aus denen sie aufgrund von "ethnischen Säuberungen" - ein fast gar unaussprechliches Wort! - hatten fliehen müssen. Ueber die Eigentumsgarantie - insbesondere jene im ersten Zusatzprotokoll zur Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) - wurde die Rückkehr auch zu einer Frage der Menschenrechte. So ist es nicht erstaunlich, dass die Beschwerden an die Ombudsstelle, die ich während fast fünf Jahren leitete, zu mehr als 90% Fälle von verletztem Eigentum betrafen.
Als drittes Element schliesslich ist das Abkommen von Dayton selber zu nennen, sowie sein Stellenwert im State Building. Das Abkommen enthielt auch die Verfassung, wie sie in Dayton erarbeitet und dem neugeschaffenen Staat gleichsam übergestülpt worden war. Das Friedensabkommen galt in der internationalen Gemeinschaft wie auch - und noch viel mehr - in der Bosnischen Bevölkerung gleichsam als „heilig“. Sein Inhalt durfte nicht zur Diskussion gestellt werden, auch nicht durch internationale Akteure.
Die Bedeutung staatsbürgerlicher Identität für das interkulturelle Zusammenleben
Wenn wir uns in der Schweiz mit Fragen des interkulturellen Zusammenlebens auseinandersetzen, so kommt unweigerlich die rechtsstaatliche Grundordnung zur Sprache, unsere staatsbürgerliche Identität, und dass wir als Staatsbürgerinnen und Staatsbürger eine Verantwortung tragen für das friedliche Zusammenleben zwischen den Religionen, den Sprachregionen und im weitesten Sinne der verschiedenen Kulturen, übrigens auch jener von Angehörigen eingewanderter Minderheiten. Wenn wir uns mit diesen Fragen beschäftigen, dann tun wir das in unserer Rolle als Bürger dieses Staates, als Citoyen oder Citoyenne. Die Stärkung der staatsbürgerlichen Identität, also der Rolle des Einzelnen als Citoyen und Citoyenne hätte auch der Ansatzpunkt sein müssen im Wiederaufbau des interethnischen Zusammenlebens, welches in Bosnien auf eine jahrhundertealte Tradition zurückblicken kann.(1)
Obwohl man also durchaus an eine entsprechende Tradition hätte anknüpfen können, blieb die staatsbürgerliche Identität im Bosnischen State Building weitgehend ausgeblendet.(2) Stattdessen förderten die geschaffenen Strukturen die ethnische Identität der Bevölkerung. Was die Möglichkeit eines staatsbürgerlichen Bemühens um das multiethnische Zusammenleben verbaute, war gerade die Kombination einer ethnisierenden Grundstruktur im Aufbau des Staates mit den umfassenden Garantien für Rückkehrwillige. Der Einzelne hatte keine Möglichkeiten, durch seine Mitwirkung als Citoyen Einfluss darauf zu nehmen, dass bessere Chancen für dieses Zusammenleben geschaffen wurden. Im Gegenteil musste er feststellen, dass in der staatlichen Organisation manche Strukturen säuberlich entlang ethnischer Trennlinien geschaffen worden waren. Umgekehrt verfügten die Individuen theoretisch über alle Garantien und Rechte, welche es ihnen ermöglichen sollten, der Einengung durch die ethnisierende Grundstruktur zu entgehen und sich an ihrem ursprünglichen Wohnort niederzulassen, selbst wenn dort inzwischen ausschliesslich oder mehrheitlich Angehörige einer anderen Volksgruppe ansässig waren, die sich gegen die Rückkehr zur Wehr setzten - unter Umständen war die Rückkehr also ein gefährliches Unterfangen, vor allem in den ersten Nachkriegsjahren.
Individualisierung der Verantwortung für die Menschenrechte
Genau besehen erwartete man von den Bewohnern dieses Landes, dass sie auf der individuellen Ebene - nämlich durch die Rückkehr an ihre früheren Wohnorte - genau das fertigbringen sollten, was das Abkommen von Dayton auf der strukturellen - und kollektiven - Ebene des Staates selber verhinderte. Die Individuen wurden auf den Kampf um ihr individuelles Recht verwiesen, wenn sie das multiethnische Zusammenleben durchsetzen wollten. So wurde die Verantwortung für das interethnische Zusammenleben in letzter Konsequenz individualisiert.
Mit einem solchen Vorgehen überfordert man nicht nur die Individuen - insbesondere wenn wie in Bosnien die Bevölkerung als Ganzes unter einem unbeschreiblichen Kriegstrauma leidet -, sondern die Menschenrechtskultur als Ganzes wird in Mitleidenschaft gezogen, weil jede verhinderte Rückkehr vor allem oder gar ausschliesslich als eine Verletzung der Menschenrechte erscheint. Das ist sie zwar tatsächlich auch, insofern sie eine Verweigerung der Bewegungsfreiheit darstellt. Aber in Bosnien war die verhinderte Rückkehr vor allem auch eine Folge der staatlichen Organisation. Menschenrechtskultur kann auch dadurch geschwächt werden, dass gleichsam eine Inflation von Menschenrechtsverletzungen inszeniert wird.
Staatspolitisch und staatsrechtlich betrachtet wurde die Verantwortlichkeit für die Umsetzung der Menschenrechte individualisiert und damit „entstaatlicht“. Damit wurde letztlich die Verantwortlichkeit des Individuums negiert, als Citoyen und Citoyenne dafür zu sorgen, dass der Staat für alle Bewohner seines Territoriums auch die Menschenrechte garantiert. Die Wahrnehmung dieser Verantwortung ist aber für die weltweite Umsetzung der Menschenrechte unabdingbar. Stattdessen wurde in Bosnein gleichsam ein Nation Building durch das Mittel der individuellen Wieder-In-Besitz-Nahme von Land propagiert.(3) Die politische Ueberfoderung der Bevölkerung in Bosnien bestand vor allem darin, dass man sich durch das Abkommen von Dayton Erwartungen ausgesetzt sah, die sich gegenseitig hemmten. Einerseits wurde die individuelle Rückkehr an die früheren Wohnorte gefördert, andererseits setzte das State Building auf ethnische Identität, anstatt zielgerichtet die staatsbürgerliche Identität zu fördern.
Bosnien als Ausgangspunkt einer Fehlentwicklung im State Building
Es zeichnet sich hier erstmals ein Phänomen ab, das später - und leider in immer rasanterer Folge - wiederholt beobachtet werden konnte. So gesehen ist Bosnien lediglich der Ausgangspunkt für eine Entwicklung, die weit über den Balkan hinausführt zu anderen Krisenregionen, in welchen es zu militärischen Interventionen gekommen ist, Kosovo, Afghanistan und schliesslich zum Irak. Für den Irak - in welchem das Phänomen wohl die verhängnisvollsten Konsequenzen hatte - umschreibt Amartya Sen die Situation in seinem neuesten Buch mit den folgenden Worten: "Die Mitwirkung der Angehörigen verschiedener Gruppen (Schiiten, Sunniten, Kurden) schien strikt von den jeweiligen Wortführern vermittelt zu sein, während die allgemeine Eigenschaft, Bürger des Landes zu sein, kaum zum Tragen kommen konnte. (...) Weil sich der Irak aus der Sicht der Vereinigten Staaten als eine Gesamtheit nicht von Bürgern, sondern von Religionsgemeinschaften darstellte, ging es in fast allen Verhandlungen um Entscheidungen und Aeusserungen der Führer dieser Gemeinschaften. Das war natürlich angesichts der schon vorhandenen und der durch die Besatzung selbst geschaffenen Spannungen eine einfache Vorgehensweise. Was auf kurze Sicht am einfachsten ist, ist aber nicht unbedingt das Beste, wenn es um die Zukunft eines Landes geht und vor allem wenn etwas Wichtiges auf dem Spiel steht, nämlich die Notwendigkeit, dass eine Nation sich als eine Gesamtheit von Bürgern und nicht als ein Kollektiv religiöser Gemeinschaften versteht."(4) Wenn man am Anfang dieses Zitates die drei Begriffe in der Klammer durch die drei ethnischen Gruppen in Bosnien ersetzt, ist das Zitat wortgenau auf Bosnien übertragbar. Von Bosnien über die anderen Krisenherde bis zum Irak zieht sich eine logische Linie. In all diesen Krisenherden wurde versucht, eine Ordnungsstruktur über ethnische oder religiöse Gruppen zu etablieren. Grundlage für das State Building bildete nicht die staatsbürgerliche Identität des einzelnen Citoyen und der einzelnen Citoyenne, sondern es wurde auf die Gruppenidentität von ethnisch oder religiös definierten Gemeinschaften gebaut. Staatlichkeit auf der Basis von Citoyenneté blieb ein Fremdwort.
Was die Menschenrechte anbelangt ist das interessanteste Beispiel in der Intervention von aussen nach wie vor das bosnische. Zum einen wurde hier - im Unterschied zu den andern Krisenregionen - die militärische Befriedung erreicht, weshalb die Umsetzung der Menschenrechte unabhängig davon beurteilt werden kann. Zum anderen war der Aufwand spezifisch im Hinblick auf die Umsetzung der Menschenrechte um ein vielfaches grösser als bei allen anderen Interventionen. In jenen Krisenregionen, in welchen später militärisch interveniert wurde, stand die Menschenrechtsproblematik meistens im Schatten der gescheiterten militärischen Aktion oder wenigstens der Schwierigkeiten, welche man mit dem militärischen Teil hatte. Demgegenüber kann rückblickend die Analyse für Bosnien unbelastet von solchen Frage vorgenommen werden.
Menschenrechte und Volkssouveränität
Damit kommen wir zu einem ganz entscheidenden Punkt, nämlich zum unauflösbaren Zusammenhang zwischen Menschenrechten und Volkssouveränität, wie er aus der französischen Revolution hervorgegangen ist. Menschenrechte und Volkssouveränität bedingen sich gegenseitig. Die Aufklärung spricht dem Menschen zwei voneinander getrennte Rollen zu, die sich gegenseitig bedingen: Einerseits die Rolle als Teil des souveränen Gesetzgebers, andererseits die Rolle des Gesetzesunterworfenen. Nur wenn und weil der Bürger sich an der Gesetzgebung hat beteiligen können, kann er sich danach dem Gesetz unterwerfen, und dies selbst dann, wenn er in der Meinungsbildung über das Gesetz als Minderheit unterlegen ist.(5) Der entscheidende Durchbruch der französischen Revolution bestand in der Umsetzung der Volkssouveränität. Unter Souveränität wird die Gesetzgebungskompetenz verstanden.(6) Souverän war zuvor der absolute Herrscher gewesen, er verfügte aber neben der Gesetzgebungskompetenz auch über die exekutive Gewalt. Nun ging die Souveränität auf das Volk beziehungsweise dessen Vertreter über. In der normativen Vorstellung wurde Fremdverpflichtung durch Selbstverpflichtung abgelöst.(7) Auf dieser Vorstellung basiert das aufklärerische Verfassungsverständnis.
Seit den grossen Revolutionen hat sich jedoch immer auch ein vorrevolutionäres Verständnis halten können, wonach die Freiheitsrechte den Rechtsunterworfenen durch die Herrschenden gewährt werden. Dies war in jenen Staaten der Fall, in welchen eigentliche Revolutionen ausblieben, stattdessen aber soziale Machtgruppen den Monarchen zu einem partiellen Machtverzicht haben bewegen können. Wenn die Menschenrechte so verstanden werden, dass sie den Berechtigten gewährt worden sind, dann geht ihr Zusammenhang mit der Volkssouveränität verloren, oder vielmehr erreichen diese Rechte die Bindung an die Volkssouveränität gar nicht, denn souverän ist nach wie vor jene Person oder jene Instanz, welche die Rechte gewährt hat. Genau besehen haben die beiden Verständnisse der Menschenrechte immer nebeneinander bestanden, je nach der historischen Entwicklung eines Staates oder einer Region.
Ob die Menschenrechte in ihrer unauflösbaren usprünglichen Bindung an die Volkssouvernität verstanden werden, oder ob man sie aus dieser ursprünglichen Bindung herauslöst, ist nicht unbedeutsam. Wenn die Menschenrechte losgelöst von der Volkssouveränität verstanden werden, ist es nicht unabdingbar, dass der Rechtsunterworfene seine Rechte selber definiert. Er muss sich diese Rechte nicht - als Teil des souveränen Volkes - selber zusprechen, sondern die Rechte werden ihm von einer äusseren Instanz gewährt. Es genügt, wenn sich das Individuum nur um jene Menschenrechte kümmert, welche es individuell und im konkreten Fall beansprucht und einklagt. Mehr muss den einzelnen Menschen nicht unbedingt interessieren, denn er ist ja nicht dazu aufgerufen, die ihm von einer fremden Instanz gewährten Rechte selber als Teil des Souveräns zu definieren.
Im ursprünglichen Verständnis der Menschenrechte, wie es aus der Französischen Revolution hervorgegangen ist, kann sich der Einzelne hingegen nicht nur um seine individuellen Rechte im konkreten Fall kümmern. Er muss diese Rechte zunächst überhaupt einmal beanspruchen und sie definieren, und zwar in einem fortlaufenden Prozess und im öffentlichen Diskurs mit den anderen Trägern der Volkssouveränität. Dabei wird sich der einzelne Mensch bewusst, wo die Rechte ihre Grenzen finden müssen, nämlich genau dort, wo sie - im kantischen Sinne - auf die selben Rechte der anderen Individuen treffen. In dieser Definition der Menschenrechte wird die Perspektive nur der eigenen Berechtigung klar überschritten.
In letzter Konsequenz führt dieser Schritt über die eigenen Bedürfnisse hinaus zu einer universalen Betrachtungsweise auch beim einzelnen Menschen. Darin liegt eine der grossen aufklärerischen Errungenschaften. Vor diesem Hintergrund können Menschenrechte nur Bestand haben, wenn sie den Menschen zweifach berechtigen, einerseits als Träger der Volkssouveränität, der diese Rechte zunächst kollektiv beansprucht und sich sodann immer wieder beteiligt an ihrer Definition, andererseits als Rechtsunterworfenen, der die Rechte individuell im konkreten Fall für sich beansprucht.
Menschenrechte und Bürgerrechte
Obwohl die Menschenrechte normativ immer universalistisch verstanden worden sind, wurden sie in ihren Anfängen praktisch als Bürgerrechte umgesetzt. Zwar waren diese beiden Begriffe in der französischen „Erklärung der Rechte des Menschen und des Bürgers“ von 1789 noch identisch gewesen. Diese Eigentümlichkeit findet sich allerdings nur in der französischen Deklaration und nicht in den anderen Katalogen der Freiheitsrechte jener Zeit. Es kommt darin die Ueberzeugung zum Ausdruck, dass Bürger nichts anderes sind als Menschen, die sich in einem bestimmten gesellschaftlichen Raum gemeinsam darauf verständigt haben, als Freie und Gleiche die Gesellschaft in einen Rechtszustand überzuführen, indem sie zum souveränen Gesetzgeber werden. Aber die Umsetzung der Volkssouveränität erfolgte in den verschiedenen Staaten nicht gleichzeitig, sondern immer dann, wenn die Zeit in einem Staat dafür reif geworden war. In der Regel geschah dies im Rahmen der Nationalstaatenbildung, weshalb sich Volkssouveränität primär auf der Ebene der Nationalstaaten verwirklicht hat. Deshalb wurden die damit verbundenen Menschenrechte in der Praxis ebenfalls im Rahmen der Nationalstaaten umgesetzt, und zwar in der Form von Bürgerrechten. Dies hinderte nicht, dass normativ und in der Theorie ihr Universalitätsanspruch erhalten blieb, während die Bürgerrechte zu partikularen Rechten wurden.
Eine umgekehrte Bewegung in Richtung Universalisierung auch in der Praxis setzte nach 1945 ein. Sie war jedoch logischerweise nur möglich um den Preis einer noch grösseren Lockerung des ursprünglichen Zusammenhanges zwischen Menschenrechten und Volkssouveränität. Die Universalisierung des Menschenrechtsschutzes wurde ausgelöst durch die entsetzlichen Erfahrungen des Zweiten Weltkrieges. Es setzte sich die Einsicht durch, dass die Verankerung der Menschenrechte als Bürgerrechte in den nationalen Verfassungen nicht genügte, weil der nationale Schutz dieser Rechte in sich zusammenbrechen kann. Dass auch ganze Staatsvölker in ihrer Mehrheit derartigen Zusammenbrüchen unter Umständen tatenlos zusahen, hatte den Glauben in die souveränen Völker nicht unbedingt befördert. Dies stärkte umgekehrt die Idee der Verfassungsgerichtsbarkeit, die nun in Europa Verbreitung fand, und der auch die Rolle zugedacht war, den jeweiligen Gesetzgeber daran zu hindern, die Grundrechte der Bürger ohne weiteres preiszugeben. Wenn sich in der Schweiz die Idee der Verfassungsgerichtsbarkeit jedenfalls auf Bundesebene nicht hat durchsetzen können, so hat dies zum Teil andere historische Gründe, wobei allerdings das Verschont-Geblieben-Sein vom Zweiten Weltkrieg nicht unterschätzt werden sollte. Gesamteuropäisch gesehen wurde durch diese Entwicklung jedenfalls der konzeptionelle Abstand zwischen Menschenrechten und Volkssouveränität grösser.
Internationalisierung des Menschenrechtsschutzes
Darüber hinaus aber trug die Anhebung des Menschenrechtsschutzes auf die internationale Ebene schon an sich zur Vergrösserung dieses Abstandes bei. Dies aus dem einfachen Grund, weil die internationale Ebene jedenfalls in den Fünfziger- und Sechzigerjahren kaum demokratisch kontrolliert war.(8) Die völkerrechtlichen Menschenrechtsinstrumente wurden im Rahmen der internationalen Organisationen durch die Regierungen der Mitgliedstaaten verabschiedet, sodann unterzeichnet und ratifiziert, wobei die nationalen Parlamente im Genehmigungsverfahren verständlicherweise keinen Definitionsspielraum hatten. Auf der internationalen Ebene bot sich gar keine andere Möglichkeit als eine Interpretation und vor allem Fortentwicklung der Menschenrechte durch gerichtliche Instanzen, z.B. durch den Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in Strassburg.
Im Grunde genommen ist es ein eigenartiges Paradox, dass die Menschenrechte aus ihrem ursprünglichen Zusammenhang mit der Volkssouveränität herausgelöst und isoliert werden mussten, damit man die Nationalstaaten international, also von aussen, an sie binden konnte. Mit diesem Paradox wird man noch sehr lange leben müssen, denn der internationale Schutz dieser Rechte durch Individualbeschwerden an internationale Gerichte oder sonstige Gremien ist unabdingbar und muss auch weiter ausgebaut werden.
Aus den bisherigen Ausführungen geht grundsätzlich vor allem eines hervor: Menschenrechte kann man weder geschenkt noch aufgezwungen erhalten, sondern die Menschen müssen sie sich selber nehmen. Dies ist individuell nicht möglich, sondern nur im Kollektiv unter Beanspruchung der Volkssouveränität in einem bestimmten gesellschaftlichen Raum. Diese Einsicht führt zu einer Menschenrechtspolitik, die sich in manchem von jener unterscheidet, wie sie heute vielerorts zu beobachten ist. Von den vielfältigen Konsequenzen dieser Einsicht können hier abschließend nur einige wenige erwähnt werden.
Konsequenzen für die Rechtsentwicklung und das State-Building
Militärische Interventionen aufgrund von Kapitel VII der UNO-Charta können nicht mit dem Schutz von Menschenrechten begründet werden. In Frage kommt als Begründung - und auch dies mit der notwendigen Zurückhaltung - die Verhütung von Kriegsverbrechen oder von Verbrechen gegen die Menschlichkeit. Dabei handelt es sich um eine völker„straf“rechtliche Kategorie, nicht um völkerrechtlichen Menschenrechtsschutz durch Individualbeschwerdeverfahren. Während im völkerrechtlichen Verfahren zum Schutz der Menschenrechte der Beschwerdeführer dem Staat gegenübersteht, welcher eine behauptete Menschenrechtsverletzung zu verantworten hat, befasst sich das Völkerstrafrecht mit individuellen Straftätern. Das Strafrecht ist im nationalen wie im internationalen Verhältnis immer Ultima Ratio im System des Menschenrechtsschutzes.
Auch früheren Befürwortern des militärischen Interventionismus dürfte heute klar geworden sind, dass durch solche Interventionen die Menschenrechte nicht gefördert werden können. Im Gegenteil hat der Interventionismus die Menschenrechte in einer zuvor nie gekannten Intensität diskreditiert. Die grundsätzliche Infragestellung der Philosophie der Menschenrechte, wie sie Europa aus gewissen Teilen der Welt entgegenschlägt, ist auf diesem Hintergrund durchaus verständlich. Insbesondere kann es nicht länger angehen, Staaten und Krisenregionen ein Menschenrechtsverständnis aufzuzwingen, welches diese Rechte auf den Blickwinkel der individuellen Durchsetzung im konkreten Fall reduziert. Der direkte Weg der kollektiven Aneignung dieser Rechte muss immer offen stehen. Wenn die Menschenrechte in ihrem ursprünglichen aufklärerischen Sinn verstanden werden, beinhaltet dies auch die Vorstellung, Gesellschaften in anderen Weltregionen müssten die Freiheit haben, den Weg selber zu bestimmen, auf welchem sie die Umsetzung der Menschenrechte erreichen und wie sie diese - im Rahmen ihrer völkerrechtlichen Verpflichtungen - umsetzen wollen. Dies eine zweite Konsequenz.
Was das State Building anbelangt, sollen hier schliesslich zwei Schlussfolgerungen formuliert werden: Zum einen muss eine falsche Sicht der Menschenrechte überwunden werden, welche nur die individuelle Berechtigung im konkreten Fall durchsetzen will. Die Globalisierung macht die Grundrechte der Menschen rund um den Erdball immer interdependenter. Hier trägt eine Sicht der Menschenrechte nicht mehr, welche sich allein an der Ausübung des individuellen Rechts durch den Rechtsunterworfenen orientiert. Ohne den Citoyen und die Citoyenne, welche in ständigem Diskurs über die Menschenrechte auch die Sicht anderer Berechtigter - und letztlich weltweit aller Berechtigten - miteinbeziehen, wird die Philosophie der Menschenrechte zur Illusion.
Zum andern - und dies die zweite Schlussfolgerung - führt bei Ländern, in denen die staatlichen Strukturen zusammengebrochen sind, kein Weg am Wiederaufbau der Staatlichkeit vorbei. Nur in der Staatlichkeit und auf der Basis der Citoyenneté können verfeindete Stämme, Ethnien oder religiöse Gruppen befriedet und wieder eingebunden werden. Albrecht Wellmer hat die letztliche Untauglichkeit von Gruppenzugehörigkeiten für das State-Building mit folgenden Worten umschrieben: "Kollektive Identitäten nationaler, kultureller oder religiöser Art können unter Gesichtspunkten einer politischen Moral allenfalls etwas Vorletztes sein. Ihr Recht wird eingeschränkt durch ein für alle Menschen verpflichtendes Gutes, nämlich die Gerechtigkeit einer Ordnung, in der die Menschenrechte aller gesichert sind. Und diese Gerechtigkeit ist denkbar nur als eine weltbürgerliche Verwirklichung liberaler, demokratischer und sozialer Bürgerrechte, die, wenn sie einmal geschehen wäre, zugleich den einzigen möglichen gerechten Schutz vor einer gewaltsamen Zerstörung der jeweils besonderen Traditionen und kulturellen Identitäten bilden würde."(9)
|
|
|
1) In diese Tradition war übrigens bis zum Zweiten Weltkrieg auch das Judentum eingebunden gewesen, bestand doch in Sarajevo eine der grössten jüdischen Gemeinden Europas, und auch dies seit Jahrhunderten, denn diese Gemeinde basierte auf einer breiten Einwanderungbewegung eines Teils jener sephardischen Juden, die Ende des 15.Jahrhunderts aus Spanien vertrieben worden waren.
2) Zur Entwicklung und Bedeutung staatspolitischer Identität in mittelosteuropäischen Staaten vgl. Gret Haller, Die Grenzen der Solidarität. Europa und die USA um Umgang mit Staat, Nation und Religion, Berlin 2002, S. 146 ff
3) Nation Building durch individuelle Landnahme bildet einen zentralen Bestandteil der amerikanischen Geschichte, wurde doch Nordamerika von der Ostküste aus durch individuelle Landnahme in Richtung Westen besiedelt. Dieses „Going West“ stellt im globalen Vergleich eine US-amerikanische Besonderheit dar, die sich aber wegen der starken US-amerikanischen Prägung des Friedensabkommens von Dayton offensichtlich auch auf Bosnien ausgewirkt hat.
4) Amartya Sen, Die Identitätsfalle. Warum es keinen Krieg der Kulturen gibt, München 2007, S.90 und 189
5) Grundlegend dazu Klaus Günther, Welchen Personenbegriff braucht die Diskurstheorie des Rechts? Überlegungen zum internen Zusammenhang zwischen deliberativer Person, Staatsbürger und Rechtsperson, in Hauke Brunkhorst / Peter Niesen (Hg.), Das Recht der Republik, Frankfurt am Main 1999, S.83 ff
6) Ingeborg Maus, Die Rekonstruktion demokratischer Souveränität. Zur Verteidigung der Verfassungsprinzipien des "alten" Europa (II), in Blätter für deutsche und internationale Politik, 7/2005, S.832
7) Hauke Brunkhorst, Solidarität. Von der Bürgerfreundschaft zur Globalen Rechtsgenossenschaft, Frankfurt am Main 2002, S.98
8) Eine Ausnahme bildete die Beratende Versammlung des Europarates, welche als parlamentarische Komponente einen nicht unbedeutenden Einfluss auf die Ausgestaltung des Menschenrechtsschutzes im damaligen Westeuropa hatte. vgl. Peter van Dijk / Fried van Hoof / Arjen van Rijn / Leo Zwaak, Theory and Practice of The European Convention on Human Rights, Antwerpen / Oxford 2006, S.3 f
9) Albrecht Wellmer, Menschenrechte und Demokratie, in Stefan Gosepath / Georg Lohmann, Philosophie der Menschenrechte, Frankfurt am Main 1998, S.286
|
|