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Die Bernerin Gret Haller war als Ombudsfrau für Menschenrechte von der OSZE nach Sarajewo entsandt worden. Sie sah sich dort mit einem unterschiedlichen Rechts- und Demokratieverständnis zwischen den dort agierenden Westeuropäern und US-Amerikanern konfrontiert. Dies löste bei der ehemaligen Parlamentspräsidentin und Quereinsteigerin in die Diplomatie eine dritte Karriere aus, die publizistische. Sie sucht zu verstehen, was sich in ihrer Zeit als Menschenrechtsverantwortliche des Staates Bosnien und Herzegowina (1996-2000) ereignet hat. Was sind die Gründe, die zu einem solchen Mißverständnis unter den juristisch Arbeitenden diesseits und jenseits des Atlantiks führen konnten.Auch in ihrem neuesten Buch (1) nennt sie die Differenzen im Rechtsverständnis zwischen den USA und Europa. Dabei soll keine Polemik gegen die USA, sondern eine Analyse [7] der Differenz zwischen zwei Kontinenten mit unterschiedlichem Selbstverständnis entstehen. Dennoch ist ihre Vorgehensweise nicht vor holzschnittartigen Vereinfachungen eines Denkens in zwei Modellen gefeit.
Moral und Politik
Eine erste Differenz zwischen den USA und Europa betrifft den Rechtsstaat. Eine „Achse des Bösen“ nannte der amerikanische Präsident George W. Bush Länder wie Nordkorea, Irak und den Iran. Ronald Reagan nannte früher die Sowjetunion ein „Imperium des Bösen“. „Bush und Reagan haben sich öffentlich zum Christentum bekannt, und beide folgten einer bestimmten Interpretation der christlichen Sündenlehre. Sie legt ihnen einen unerbittlichen, ja gnadenlosen Kampf zwischen Gut und Böse nahe. Der amerikanische Film (von dem her Reagan kam), vom klassischen Western bis zum ‚Krieg der Sterne' baut auf diesem Gegensatz von Gut und Böse auf und gipfelt regelmässig in der unausweichlichen Konfrontation zwischen dem guten Helden und den Mächten der Finsternis. … Im Zusammenhang mit der Achse des Bösen ist von neuen Kreuzzügen gesprochen worden, ausgerechnet von einem Europäer, von Berlusconi. Wieder wollen Ritter ohne Furcht und Tadel die Welt erlösen von allem Bösen.“ (2) In einem transatlantischen Dialog müsste für Gret Haller der unterschiedliche Umgang mit Recht und Moral und mit der völkerrechtlichen Ebene angesprochen werden:
- Europa tendiert für die Bewältigung der vielfältigen Gefahren auf diesem Planeten zu bindenden völkerrechtlichen und moralisch neutralen Regelungen.
- Die USA jedoch wollen im Einzelfall handeln, basierend auch auf ihrer moralischen Wertung des Falles. Seit 1990 „verweigern die Vereinigten Staaten systematisch die Einbindung in völkerrechtliche Verträge“ [102].
Verhältnis von öffentlicher und privater Sache
Gemäss Hallers Analyse unterscheidet sich die USA von Europa durch eine andere Trennlinie zwischen der staatlichen und privaten Ebene. In der öffentlichen Sphäre wird die öffentliche Sache, die res publica, verhandelt. Gret Haller verwendet diesen Staats-Begriff aus dem römischen Recht, weil er sehr genau ihr Anliegen auf den Punkt bringt. Im Staat begegnen sich die Individuen als Gleiche. Im Gegensatz zur res publica umschreibt die res privata den Privatbereich und die privaten Geschäfte. Im Marktgeschehen können sich nicht alle gleich behaupten. Hier begegnen sich Menschen als Ungleiche. Der Markt funktioniert also im Zeichen der Ungleichheit, während der Staat zur Gleichheit tendiert. In den Vereinigten Staaten werden mehr Bereiche dem Markt zugeordnet. Der US-amerikanische Staat habe vor allem die Aufgabe, das Privateigentum zu schützen und damit die Ungleichheit. Die Französischen Revolution habe dagegen die Gleichheit auf die Fahnen geschrieben. Die heutige Diskussion über die Privatisierung des Staates dreht sich für Haller darum, „welche Lebensbereiche dem öffentlichen und welche dem privaten Bereich zugeteilt werden sollen“ [32].
Menschrechte - partiell oder universell?
Das Individuum wird am Ende des Mittelalters entdeckt. Es bricht aus den gemeinschaftlichen Bindungen in den Stadtrepubliken aus. Die Aufklärung brachte den Individualismus in Zusammenhang mit dem Universalismus [63]. Der Mensch wird nicht mehr definiert durch äussere Merkmale (Stand, Geschlecht, Rasse etc.). Es kommt jedem Menschen ein Wert als einzelnes Individuum zu aufgrund der ihm zustehenden Würde. Die individuelle Menschenwürde kann nur dann wirksam gedacht werden, wenn sie universell ist. Aus diesem Grund sind die Menschenrechte für Haller keine Frage der Moral, sondern eine Frage der Menschenwürde und ihrer Rechtsumsetzung [65].
„Wenn Menschenwürde als religiöse Kategorie gilt, wird sie partikularisiert und verliert ihre universale Eigenschaft. Genau dies geschieht, wenn eine Religion, eine Nation, eine Kultur oder eine Ethnie sich anmasst, die Menschenrechte besser verstanden zu haben als andere Religionen, Nationen, Kulturen oder Ethnien“ [189]. „Wird die Würde nicht mehr dem einzelnen Menschen zugeschrieben, sondern einer Gruppe von Menschen als Kollektiv, dann geraten die Menschenrechte in Gefahr, weil der Universalismus der Menschenwürde verloren geht. Dies geschieht zum Beispiel, spiel, wenn die Würde statt dem einzelnen Menschen einer Nation zugeschrieben wird oder nur noch den Angehörigen dieser Nation. Es geschieht auch, wenn die Würde statt dem einzelnen Menschen einer Religion zugeschrieben wird oder nur noch jenen Menschen, welche dieser Religion angehören. Genauso sind die Menschenrechte gefährdet, wenn die Würde nicht mehr der einzelnen Person zugeschrieben wird, sondern ihrer Sippe.» [65f.] Dies trifft z.B. auch auf Deutschland zu, was dem Modelldenken der Autorin widerspricht. Partikulare Zugehörigkeit basiert auf Ungleichheit, universale Zugehörigkeit auf Gleichheit [67]. Für Haller ist deshalb der Staat der Garant der Freiheitsrechte. [70-72] Wenn die Bush-Administration den Gefangenen des Gegners die Menschenrechte abspricht (z.B. auf dem von den USA auf Kuba errichteten Militärstützpunkt Guantánamo [52]), muß sie sich nicht wundern, wenn «der Eindruck entsteht, das Konzept der Menschenrechte sei eine kulturimperialistische Erfindung des ‹Westens›». [144] Freiheit und Gleichheit stehen in den USA für Haller in einem anderen Verhältnis zueinander als in Europa. «Um autonom zu sein, muss man begütert sein.» [73] Freiheit werde direkt mit Besitz und Eigentumserwerb in Verbindung gebracht, mit einem Menschenbild der Ungleichheit. Mit universalistischem Denken habe dieser Freiheitsbegriff nicht viel zu tun. [74] Darum unterscheidet Haller ein universalistisches Menschenrechtsverständnis (Europa) und ein partikularistisches (USA). Dies setzt aber fälschlicherweise voraus, daß in Europa alle Rechtspositivisten auch einen universalistischen Ansatz der Menschenrechte vertreten. (5)
Bewältigung der Fundamentalismen
In der unterschiedlichen Bewältigung der Fundamentalismen ortet Haller eine weitere Differenz zwischen den USA und dem Alten Kontinent. In Europa führte die politisch absolut gesetzte Wahrheit der Kirchen zu den Religionskriegen (1618-1648). Auch das absolute Bekenntnis zur Nation wurde zur Kriegsursache. (6) Europa habe aber aus seinen Fehlern gelernt. Nach dem Zweiten Weltkrieg wandte man deshalb dasselbe Lösungsmuster an, welches zur Befriedung der Religionskriege beigetragen hatte [81-93]: die Einbindung der verschiedenen Fundamentalismen in eine übergeordnete Rechtsordnung. Das Völkerrecht, die Vereinten Nationen und die Europäische Union sind Einbindungen der Nationen in übergeordnete rechtliche Ordnungen. Das Denkmuster dieser Einbindung der europäischen Nationen ist die Einbindung der Kirchen im Westfälischen Frieden (1648). Bei der Begründung von Nationalstaaten in Europa stand deshalb die religiöse Untermauerung nach 1648 nicht mehr offen.
«Die US-amerikanische Nation begründet sich hingegen religiös und moralisch. ... Der moralische Aspekt im US-amerikanischen nationalen Selbstverständnis basiert gleichsam auf einem ‹Weltbild der Besseren›.» [98f.] Dies ist eine Konzeption, die auf Ungleichheit beruht und sich nur schwer in völkerrechtliche Verträge einbinden läßt.
Die europäische Antwort für die Überwindung des religiösen Fundamentalismus im 17. Jahrhundert, des nationalen Fundamentalismus im 20. Jahrhundert und des heutigen kulturellen Fundamentalismus eines «clash of civilization» (eines Aufeinanderprallens der Kulturen) im 21. Jahrhundert bleibt für die Juristin Haller ein und dieselbe: die Einbindung in eine übergeordnete Rechtsordnung. Das Verständnis der Religionsfreiheit der Europäischen Menschenrechtskonvention (Art. 9)und des First Amendment der US-amerikanischen Verfassung unterscheiden sich für die Autorin wesentlich. Durch das europäische Verständnis von Religionsfreiheit werde die Religiosität ins Private zurückgedrängt, weshalb sie weniger zur öffentlichen Identitätsbildung beitrage als in den USA. Der Staatlichkeit komme in Europa eine wichtigere Rolle in der Herstellung von Öffentlichkeit und Identitätsbildung zu seit dem Westfälischen Frieden 1648. Muslimen und US-Amerikanern seien dagegen zwei Dinge gemeinsam: «nämlich die überragende Bedeutung der Religion und der religiösen Gemeinschaften für die Identitätsbildung und die relative Bedeutungslosigkeit staatlicher Strukturen für diese Identitätsbildung». [135f.] Was das Verhältnis von Staat und Religion betrifft, sei die US-amerikanische Gesellschaftsorganisation deshalb relativ islamkompatibel, «während das europäische Verhältnis zwischen Staat und Religion relativ inkompatibel ist mit den Vorstellungen ... vieler Einwanderer islamischen Glaubens». [194]
Und die Schweiz?
Wo positioniert sich die Schweiz zwischen den USA und Europa? Die Widerstände der Schweiz gegen den Beitritt zur Europäischen Union führt Haller darauf zurück, daß die Schweiz mit den USA verschiedene historische Gemeinsamkeiten aufweise, vor allem im Verhältnis von Politik und Wirtschaft. Dagegen könnte der Unterschied zwischen Politik und Religion in beiden Ländern größer nicht sein. [168] Die Bundesverfassung sieht ein durch die USA inspiriertes Zweikammersystem vor. Den Föderalismus hat schon Montesquieu in der Schweiz vorbildlich verwirklicht gesehen. Er wurde zu einem entscheidenden Strukturprinzip auch der US-Verfassung. (7) Als leidenschaftliche Bahnfahrerin erzählt die Autorin in eingestreuten Texten von ihren Bahnfahrten. Beim Entstehen des neuen Bundesstaates (1848) lautete die Frage: Private oder öffentliche Bahnen. Auch der «Kulturkampf» zwischen Liberalen und katholisch Konservativen wird in aller Kürze geschildert. [79] Gegen Ende beschreibt die ehemalige Parlamentspräsidentin Haller die aktuelle Politlandschaft der Schweiz.Fragen, die das Verhältnis von Religion und Staat betreffen, sind für die Autorin nicht mehr nur Fragen für Spezialisten, sondern betreffen das gesamte Rechtsverständnis eines säkularen Staates, nicht zuletzt das Wirtschaftssystem. Für die SP-Politikerin gibt es praktisch keinen Bereich politischer Auseinandersetzung mehr, «der im weltweiten Maßstab ohne Mitberücksichtigung der Religionen ... diskutiert werden kann, weder die Sicherheitspolitik noch die Umweltpolitik und auch nicht die Wirtschaftspolitik. Wo immer die Trennlinie zwischen dem Prinzip der Gleichheit und jenem der Ungleichheit zur Diskussion steht ... da scheinen rasch religiöse Werthaltungen auf.» [205] Die Autorin macht einen Verstehensvorschlag für das unterschiedliche Rechtsverständnis diesseits und jenseits des Atlantiks, wofür sie 2004 das Ehrendoktorat der Universität St. Gallen erhalten hat. Sie erklärt Grundfragen des Rechtsstaates an zwei Rechtsmodellen: USA und Europa. Ihre Fragen tragen zum Verständnis der USA, Europas und der Schweiz bei, selbst wenn man nicht mit allen Antworten übereinstimmt. Die Autorin sollte z.B. den gläubigen Mitbürgern nicht das Recht bestreiten, in einem säkularen Staat in religiöser Sprache Beiträge zu öffentlichen Diskussionen zu liefern.(8) Ihr Modelldenken verschafft Übersicht, aber auch Vereinfachungen aus einer kontinentaleuropäischen (9) Optik.
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1) Gret Haller, Politik der Götter. Europa und der neue Fundamentlismus, Berlin (Aufbau-Verlag) 2005. Seitenangaben im Text [in eckigen Klammern] beziehen sich auf dieses Buch. 2002 veröffentlichte sie: Die Grenzen der Solidarität. Europa und die USA im Umgang mit Staat, Nation und Religion. Aufbau-Verlag, Berlin.
2) Bundesrat Moritz Leuenberger, Das Böse, das Gute, die Politik. Verführung in der Politik, in: Bulletin ET, 13 (2002) 245-248, 245-246. (Gekürzte und redigierte Fassung der Rede anlässlich des Symposiums des lucerne Festival am 6. 9. 2002 in Luzern)
3) Ist der Gedanke der Gleichheit einmal in die Welt gesetzt, breitet er sich aus. So haben z.B. auch die Frauen sich das Recht der Mitwirkung in der Öffentlichkeit „erstritten“ [30] in einigen Staaten früher, in der Schweiz sehr spät (1971).
4) Bei der Konzilserklärung der Religionsfreiheit vor 40 Jahren ermöglichte ein kurzer Artikel des amerikanischen Theologen und Philosophen John Courtney Murray SJ einen entscheidenden Fortschritt (On Religious Liberty. Freedom is the most distinctively American issue before the Council, in: America 109 [1963], 704-706). Seine Hauptthese lautet: Die Religionsfreiheit ist nicht nur ein ethisches oder moralisches Problem: sie ist ein Problem der Verfassung. Gemäß der amerikanischen Verfassung gilt der Grundsatz der Nichtzuständigkeit der politischen Autorität in Sachen Religion. Die politische Autorität würde ihre Zuständigkeit überschreiten, würde sie die eine Religion als wahr und eine andere als falsch bezeichnen. Dies gilt grundsätzlich beidseits des Atlantiks.
5) Vgl. Bundesrichter Hansjörg Seiler, Der Rechtspositivismus als adäquate Theorie des liberalen und demokratischen Staates, in: Paul Richli, Hrsg., Wo bleibt die Gerechtigkeit? Antworten aus Theologie, Philosophie und Rechtswissenschaft (Luzerner Beiträge zur Rechtswissenschaft Bd. 5). Zürich 2005, 23-37 und meine Erwiderung, ebd., 39-66.
6) Die französische Revolution ging in den napoleonischen Kriegen unter, 1870 fand der deutsch-französische Krieg statt, ganz zu schweigen von den beiden Weltkriegen.
7) Jörg Paul Müller, Die Demokratische Verfassung, Zürich 2002, 113.
8) Vgl. zu dieser in den USA geführten Diskussion: Jürgen Habermas, Religion in der Öffentlichkeit. Kognitive Voraussetzungen für den ‚öffentlichen Vernunftgebrauch' religiöser und säkularer Bürger, in: ders. Zwischen Naturalismus und Religion, Philosophische Aufsätze, Frankfurt a. M. 2005, 119-154: vgl. auch 106-118.
9) Haller übersieht den Einfluß der englischen Rechtstradition (common law) auf die USA. Einige Differenzen zwischen den USA und Europa könnten als Unterschiede zwischen Kontinentaleuropa und England verstanden werden, das wichtige Impulse aus dem Kirchenrecht (canon law) erhalten hat über die Lordkanzler, die als Erzbischöfe die staatlichen Verwaltungsprobleme kirchenrechtlich angingen.
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